Sehr geehrter Fragesteller,
mit dem Angebot lässt sich zwar noch kein Schuldeingeständnis begründen, allerdings ein großes Indiz für die Haftung, zumal Sie selbst auch den Mangel rechtzeitig anzeigten und aufgrund der Abrechnung auch davon ausgehen konnte, dass hier ein technischer Defekt vorlag.
Wegen der Höhe ist es ratsam sich die Vorjahreswerte einzuholen und die jeweiligen Außen-Temperaturen zu vergleichen und entsprechende Anschläge zu machen.
Muster:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich noch einmal sämtlichen Berechnungen der Heizkosten für die Jahre 2011 - 2013.
Ich hatte Sie nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Fehler in der Abrechnungsanlage wahrscheinlich ist, allerdings kamen Sie einer Reparatur/Nachprüfung erst im Jahre 2014 nach, sodass ich die Mehrwerte nicht zu vertreten habe, zumal auch nunmehr offiziell festgstellt worden ist, dass der Zähler an einem Defekt leidet.
In Anbetracht der Vorjahreswerte halte ich daher eine prozentuale Minderung von ___ für angemessen.
Ich bitte um Rückantwort.
MfG
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Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort...
Leider beantwortet sie so gar nicht meine Frage ob 15% Abzug rechtlich akzeptabel ist oder ob ich eine Minderung zu dem Betrag von 2010 verlangen kann da ich den Verbrauch ja nicht beeinflussen konnte , da es bei dem Ventil ja nur Aus oder bei Stufe 1 gleich ganz heiß wurde. Ich konnte nicht regulieren,sondern musste es so hinnehmen wenn ich nicht frieren wollte...
Ich kann bei ihrem Musterbrief bei der Minderung ja viel wünschen aber es müsste doch irgendwo rechtlich festgelegt sein wie in so einem Fall entschieden wird.
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen
Sehr geehrter Fragesteller,
in einem solchen Fall gibt es keine Rechtsprechung, die uns den konkreten Betrag erkennen ließe.
Wir müssen daher schätzen, um dann notfalls mit einem Gutachter hinzugehen und es konkret zu berechnen.
Wenn sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür finden lasen, dann könnten auch nach den jeweiligen Verbräuchen in den Vorjahren gegangen werden, auch wenn es bei Ihnen stets wärmer gewesen ist. Sie hatten darauf allerdings keinen Einfluss und man dies dies dann auch "aufgedrängte Bereicherung".
Es erscheint daher angemessen und akzeptabel, dass Sie den Verbrauch von 2010 zugrunde legen, wobei der Wert nach oben oder nach unten abweichen kann, je nach Durchschnittskälte des Winters.
Wie hoch dies genau ist, ist schwierig ohne Gutachter einzuschätzen, allerdings dürfte eine Abweichung von 20% je nach "kaltem/mittleren und warmen Winter" sachgerecht erscheinen.
Vergleichen Sie also 2010 mit den anderen Jahren und wenn die Jahre entsprechend kälter oder wärmer waren, addieren oder subtrahieren Sie 20% der Summe von 2010.
Genauer geht es ohne Gutachten leider nicht, sodass ich ebenfalls diese Berechnung offen legen würde und um Einigung bitten würde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt