Auslandsimmobilie Steuern

9. März 2015 11:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Guten Tag,
ein etwas älteres Paar (deutsche Staatsangehörigkeit) hat vor etwa 13 - 20 Jahren ein Haus in Afrika gebaut /gekauft. Der Mann wurde gekündigt und bekam eine Abfindung. Die ganze Summe investierten sie in dieses Haus, sie haben sich dafür auch privat verschuldet. Sie haben hier und da gearbeitet, wollten sich selbständig machen, daraus wurde nichts.

Sie bekamen immer wieder Hartz4, mittlerweile Renter (er). Das Haus konnten sie nicht vermieten aus mehreren Gründen: 1.Nachfrage war nicht allzugroß, da eher ein Flüchtlingsland. 2. Sie haben umsonst eine arme Familie darin wohnen lassen, damit war wenigstens das Haus beschützt. Sie zahlten sogar auch für Strom und Wasser selbst.

Vor ca. 5-6 Jahren trennte sich das Ehepaar. Es ging finanziell noch mehr bergab. Das gemeinsame Kind bekam BaföG.

Nun wollen sie sich scheiden lassen. Die letzten Jahre dürften sie das Haus nicht verkaufen, so war das behördlich bestimmt. Jetzt nach einem langen Kampf steht das Haus zum Verkauf. Sie haben ein unschlagbares Angebot bekommen.

Das Geld wollen sie per Überweisung auf deutsches Konto überweisen lassen.
1. Frage: müssen sie Steuern zahlen und wieviel?
2. Frage: Was ist mit Hartz 4 und Bafög in der Vergangenheit?

Ich glaube, dass das Haus nirgends in Deutschland erwähnt wurde. War das legal? War es erlaubt ein Haus in Afrika zu haben und Hartz 4 und BaföG zu beziehen?

Bitte um eine ausführliche Erklärung, da ich nicht vom Fach bin.

Freundliche Grüße
Fragestellerin





Einsatz editiert am 09.03.2015 12:19:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1: Steuern
Für den Verkauf fallen dann - üblicherweise - Steuern an, wenn der Erlös aus dem Verkauf die Kosten für die Errichtung übersteigt.
Wenn das Haus bzw. die Immobilie in einem Land belegen ist als in Deutschland wäre zuerst zu prüfen, welchem Land (Deutschland oder dem afrikanischen Land) das Besteuerungsrecht zusteht. Hierzu müsste man in das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und dem betreffenden afrikanischen Land nachsehen.
Üblicherweise ist es so, dass bei Immobilien das Belegenheitsprinzip gilt. Sprich, das Recht, auf einen Gewinn Steuern zu erheben steht in der Regel dem Land zu, in welchem das Objekt belegen ist. Sofern dort Veräußerungsgewinne auf Immobilien besteuert werden, müsste das Geschäft dort gegenüber den lokalen Steuerbehörde angezeigt die anfallende Steuer beglichen werden.

Frage 2: BaFöG und Hartz 4
Für die BaFöG-Leistungen an das Kind ist der Veräußerungserlös erst einmal unerheblich, da immer wieder laufend die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden. Dass in den BaFöG-Unterlagen das Haus nicht angegeben worden ist, kann ggf. eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen, insbesondere dann, wenn dort die Richtigkeit der Angaben der Verhältnisse versichert worden ist.

Dies gilt auch für den Antrag auf Hartz4-Leistungen, auch hier sind grundsätzlich vollständige Angaben zu tätigen. Dementsprechend ist das Verschweigen von vorhandenem Realvermögen - unabhängig von der Möglichkeit der Verwertung - auch sanktioniert. Sofern nun ein Mittelzufluss erfolgt, wird die zuständige Agentur möglicherweise den Mittelzufluss hinterfragen, hier könnten durchaus Schwierigkeiten auf die Betroffenen zukommen. Evtl. liegt hier ein Leistungsbetrug vor.

Hier würde ich raten, den Vorgang einmal mit einem Strafverteidiger vor Ort zu diskutieren und zu überlegen, ob man den Vorgang freiwillig offen legt und den Schaden dadurch nach Möglichkeit zu minimieren. Hierzu ist eine Durchsicht der Antragsunterlagen und eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung auch der persönlichen Lebensverhältnisse notwendig, die über dieses Portal leider nicht geleistet werden kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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