Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Aufgrund der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Brasilien sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auch deren Veräußerung in dem Vertragsstaat zu besteuern, in das unbewegliche Vermögen liegt.
Insofern unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne nicht der deutschen Einkommensteuer, sie finden allenfalls im Jahr der Realisierung Niederschlag in der Bildung des steuerbaren maßgeblichen Einkommens in Deutschland über den Progressionsvorbehalts.
Sie wären für das Jahr der Realisierung von Veräußerungsgewinnen in Brasilien zur Erklärung der Einkommensteuer in Deutschland verpflichtet und müssten Ihre Veräußerungsgewinne in Brasilien erklären.
Nachweise wären der brasilianische Kaufvertrag und der ehemalige Erwerbsvertrag, neben der Aufführung sämtlicher weiterer Verkaufskosten. Ob diese jedoch tatsächlich erforderlich sein werden, ist den veranlagenden FA zu überlassen.
Eine vorab Information des FA wird nicht notwendig sein.
Soweit der Verkaufserlös realisiert, also sich in Ihrer Verfügungsgewalt befindet, sind keine weiteren Fristen zu beachten, Im Jahr nach der Realisation ist es als Ihr Vermögen anzusehen. Eine Vermögensbesteuerung findet derzeit in Deutschland keine Anwendung. In welchen Chargen Sie Ihr Vermögen nach Deutschland transferieren bleibt Ihnen überlassen. Unter Umständen werden Sie Post vom FA bekommen und haben die Herkunft des transferierten Geldes zu erklären. Aber das hat weniger steuerliche als vielmehr Geldwäsche- und Terrorfinanzierungfragen zum Hintergrund.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen