Trennung / bewegliche Gueter

6. März 2015 18:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

Ich habe folgende Frage: Bin seit ca. 4 Jahren rechtskraeftig geschieden und zahle einen freiwilligen Unterhalt basierend auf einer notariellen Verpflichtungserklaerung. Grund ist, es war eine Auslandsscheidung, de hier anerkannt ist. Grund war, in dem Land der Scheidung gibt es kein Recht auf Geschiedenenunterhalt. Aus dem Grund hatte ich damals die Verpflichtungserklaerung gemacht und die Betraege auch ins Scheidungsurteil mit aufnehmen lassen.

Wir waren uns halt noch nicht ganz im Klaren ueber die Zukunft und deshalb wurden Dinge wie Auto, Mobiliar, etc. ebenfalls meiner Ex ueberlassen.

Zwischenzeitlich hatten wir uns "fast" wieder zueinandergerauft. So hatte ich z.B. einen Kredit auf meinen Namen aufgenommen um ein gemeinsames Auto zu kaufen, es wurde eine Einbaukueche gekauft, etc.... Da ich damals ausgewandert war und in der Zwischenzeit "nur zu Besuch" - obwohl der Mietvertrag noch auf uns Beide laeuft - wurde das Auto auf ihren Naman zugelassen und gekauft; ebenfalls die Kueche.

Nun ist die Lage aber so eskaliert, dass sie nicht nur mir gegenueber handgreiflich wurde sondern auch die kleine Tochter (3 Jahre) gegen mich aufhetzt. Entsprechende Tonaufnahmen liegen als Beweis vor!

Wie kann ich mich nun am Besten verhalten? Freiwillig wird sie wahrscheinlich auf Nichts verzichten!!! Auf der anderen Seite bin ich aber auch nicht willens, sie weiter zu subventionieren. Uebrigens komme ich auch nicht an den KFZ Brief, da si den versteckt hat! Der Kredit wurde zwar fuer das Auto aufgenommen und das Geld auch nachweislich dafuer verwendet, aber das ist halt nicht bei der Bank dokumentiert.

Meine erste Idee, nun den Unterhalt zu kuerzen, bzw. ganz einzustellen. Ist soetwas moeglich?

Welche Rechte habe ich im Hinblick auf das Kind? Es wurde von mir nach der Geburt anerkannt und auch dafuer zahle ich selbstverstaendlich Unterhalt. Will auch nicht auf den Kontakt zum Kind verzichten!!!

Wie komme ich aus diesem Kreislauf raus, bzw. welche Rechte habe ich?

Wuerde mich ueber eine entsprechend detaillierte und fundierte Antwort freuen!

Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie sich zu nachehelischem Unterhalt verpflichtet haben, und dies auch entsprechend tituliert ist, können Sie einen Abänderungsantrag bei Gericht stellen und die veränderte Situation darstellen. Die Argumentation wäre zum einen, dass sie den Unterhalt verwirkt hat aufgrund der Handgreiflichkeiten, die sie allerdings beeisen müssen. Schwierig wird ein Vortrag sein, dass sie für ihre Bedürfnisse alleine aufkommen muss, da ihr Kind erst drei Jahre alt ist.
Die Verwirkung stützt sich auf Paragraph 1579 BGB.
Den Kindesunterhalt können Sie nicht ändern oder kürzen , denn das ist ein Anspruch des Kindes.
Wenn Sie den nachehelischen Unterhalt einfach so nicht zahlen, riskieren Sie eine Zwangsvollstreckung, beispielsweise Gehaltspfändung. Umgang mit dem Kind kann Ihnen nicht verwehrt werden .
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der vor Gericht die Abäungsklage einreicht.
Bezüglich der Darlehen müssen Sie erst mal gegenüber der Bank weiter zahlen, können jedoch bei Ihrem Abänderungsantrag diese neu aufgetretenen Umstände aufführen.
Mit freundlichen Grüssen
Draudt
Rechtsanwältin

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