Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Hierzu:
1.)
Ein schuldrechtliches Wohnrecht wirkt als Vertrag nur zwischen den Vertragsschließenden. Bei einem Verkauf der Immobilie wären Sie daher nicht abgesichert, da das nur schuldrechtliche Wohnrecht dem Erwerber nicht immer entgegengehalten werden könnte. Auch ist ein nur schuldrechtliches Wohnrecht grundsätzlich einfacher auch einseitig kündbar.
Ein dingliches Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Dieses wirkt dann auch gegenüber einem Erwerber und ist grundsätzlich daher kaum noch zu beseitigen.
Insgesamt sollten Sie auf jeden Fall auf ein dingliches Wohnrecht bestehten, um dauerhaft die Nutzung sicherstellen zu können.
2.)
Zunächst könnten Sie selbstverständlich die Eintragung des Wohnrechts mit einer Teilung verbinden. Hierdurch würden eigene Grundbuchblätter geschaffen, eine Teilungserklärung wäre notwendig.
Wenn dies nicht gewünscht ist, ist aber die Eintragung auch ohne eine solche Teilung notwendig. Gemäß § 1093 BGB
kann ein WOhnrecht auf für einen "Teil eines GEbäudes" bestellt werden. Demnach kann auch ohne ABgeschlossenheitsbescheinigung für einzelne Fläche ein Wohnrecht begründet werden. Wichtig ist hierbei nur, dass die Fläche hinreicht konkret bestimmt wird. Sofern ein gesamtes Geschoss vom Wohnrecht umfasst ist, dürfte dies kein Problem darstellen.
c)
Dürfte sich durch die Antwort bei b) erledigt haben.
Sollten Sie weitergehende Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Müller,
die Fragen b + c) sind verständlich beantwortet. Leider ist meine Hauptfrage nach der immer wieder zu Verwechslung führenden Hauptfrage nicht beantwortet:
In der Literatur/ Web-Seiten/ Wikipedia wird mal von Wohnrecht und mal von Wohnungsrecht gesprochen.
Was ist genau der Unterschied und welche unterschiedliche Bedeutung hat das eine gegenüber dem anderen Recht wenn es ins Grundbuch eingetragen wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Gesetz spricht in § 1093 BGB
von einem "Wohnungsrecht". Zwischen einem Wohnrecht und einem Wohnungsrecht besteht grundsätzlich kein juristischer Unterschied, gemeint ist in beiden Fällen in der Regel das Gleiche, so dass nur ein sprachlicher Unterschied vorliegt.
Es gibt bei einem solchen Wohnungsrecht lediglich ein Unterschied zwischen einem dinglichen (= im Grundbuch eingetragenen) und einem nur schuldrechtlichen (= nur vertraglich vereinbart ohne Eintragung im Grundbuch) Wohnungsrecht. Hierzu hatte ich IHnen bereits den wesentlichen Unterschied erläutert.
Juristisch gibt es noch das Dauerwohnrecht gemäß §§ 31 WEG
. Dies ist nur innerhalb einer WEG anwendbar, bei Ihnen damit derzeit mangels Teilung des Anwesens nicht. Das Dauerwohnrecht wird in der Praxis fast nie vereinbart, die Bedeutung ist sehr gering. Wesentlicher Unterschied ist, dass das Dauerwohnrecht vererblich und veräußerlich ist und nicht zwigend persönlich genutzt werden muss. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
ist hingegen im Grundsatz unvererblich und muss selbst ausgeübt werden.
WIe bereits geschildert wird in der PRaxis fast ausnahmslos ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
eingeräumt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hiermit beantwortet zu haben.
Sollte eine weitergehende Interessenvertretung erforderlich werden, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.