Sonderbedarf bei Kindesunterhalt

22. Februar 2015 22:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Bei meiner Tochter wurde die med. Notwendigkeit einer KFO-Behandlung festgestellt. Der Eigenanteil beträgt ca. zur Zeit 1200 EUR. Unter Berücksichtigung von etwa zwei gleichhohen Einkommen würde mein Anteil ca. 600 EUR betragen. Ohne das Einholen von Angeboten für die KFO-Behandlung wurde die Behandlung durchgeführt. (Nach Aussage der Mutter bei einem "Mercedes der Stadt)

Ist es der Kindesmutter zuzumuten, entsprechende Angebote einzuholen oder steht es der Person frei einen Arzt auszusuchen und die entsprechenden Kosten, egal in welcher Höhe, geltend zu machen?

Bisher wurden von mir 200 EUR geleistet.

Sehr geehrte Fragestellerin ,
grundsätzlich können diese Kosten als Sonderbedarf geteilt werden .
Da Sie - so nehme ich an , da Sie nichts Gehenteiliges geschildert haben- das gemeinsame Sorgerecht haben , so hätte die Mutter den Vater informieren müssen, andererseits hätte der Vater, sofern er grundsätzlich von der Notwendigkeit der Behandlung wusste, auch näher nachfragen können oder wäre auch selbst berechtigt, eigene Angebote einzuholen.
So die Grundsätze, nähere Umstände des Einzelfalles sind leider nicht angegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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