Handy von Taxifahrer gestohlen

19. Februar 2015 02:58 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Ein Taxifahrer hat das Recht, ein ihm als Pfand zur Sicherung des Fahrpreises von einem Fahrgast überlassenes Handy durch Verkauf zu verwerten, wenn er nach den Umständen davon ausgehen kann, dass der Fahrgast den Preis nicht mehr bezahlt, und ihm auch die Identität des Fahrgastes nicht bekannt ist.

In der Nacht vom 16. auf den 17.02.2015 stieg ich nach einem Diskothekenbesuch in ein Taxi zur Fahrt in den ca. 30km entfernt liegenden Heimatort. Die Fahrt war mit einem Zwischenstopp an dem nächstgelegenen Bahnhof zur Abhebung des anfallenden Fahrpreises am dort befindlichen Geldautomaten verbunden. Am Bahnhof angekommen, verlangte der Taxifahrer einen Pfand gegen eine mögliche "Flucht" meinerseits (was ich in diesem Fall sehr gut nachvollziehen konnte, da ein Bahnhof - in diesem Fall ein gut besuchter Hauptbahnhof - eine gute "Fluchtmöglichkeit" für zahlungsunwillige Taxigäste bereitgestellt hättet).
Nach der Benutzung des Geldautomaten und einem anschließenden Gespräch mit einer bekannten Person an diesen Bahnhof (die Wartezeit des Taxifahrers betrug aufgrund dessen ca. 30 Min. - bei laufendem Taxameter) war das Taxi nicht mehr vor Ort.
Nach der Ankunft am Heimatort (ich hatte mir nun ein anderes Taxi am Bahnhof nehmen müssen) rief ich bei der Taxizentrale an und schilderte dort telefonisch den Sachverhalt. Man sagte mir, dass etwas in der Richtung bekannt geworden wäre aber der entsprechende Fahrer nicht mehr erreichbar wäre.
Daraufhin kontaktierte ich telefonisch die örtliche Polizeidienststelle zwecks Erstattung einer entsprechenden Diebstahlsanzeige.
Man teilte mir mit, dass eine Anzeige lediglich persönlich zu Protokoll gegeben werden könne (ich müsse persönlich in der Dienststelle vorsprechen). Aufgrund des konsumierten Alkohols bei dem vorangegangenen Diskothekenbesuch, rief ich mir erneut ein Taxi zur Fahrt zu der örtlichen Polizeidienststelle. Dort angekommen, kam man mir sehr unkooperativ entgegen. Man ließ mich deutlich spüren, dass man sich genervt fühlt, noch eine Anzeige aufnehmen zu müssen (subjektiv). Ich habe den Polizeibeamten die Taxinummer mitgeteilt und auch die Adresse des entsprechenden Unternehmens. Allein die Telefonnummer konnte ich nicht mitteilen. Die Bitte, die entsprechende Telefonnummer per Google in Erfahrung zu bringen, wurde mit einem Verdrehen der Augen und einer Belehrung, dass man der Polizei nicht ihre Vorgehensweise erklären möge, abgetan. Ein erneuter Hinweis darauf, dass ich wisse für welche Zentrale der Taxifahrer fährt, und die Kenntnis über die entsprechende Taxinummer wurde ignoriert.

Heute habe ich erneut bei dem Taxiunternehmen angerufen - man will von dem Sachverhalt nun nichts mehr wissen und man vertröstet mich ständig mit der Aussage, dass der Fahrer nicht erreichbar wäre (wobei mal sich immer etwas überrascht zeigt, dass ich die Taxinummer mitteilen kann).

Meine Fragen sind nun: Wie soll ich mich verhalten; was sind meine Möglichkeiten; was sind Ihre Möglichkeiten; können Sie für mich tätig werden; habe ich Aussicht auf Erfolg?

Den Verlust eines iPhones kann man verschmerzen.... aber auf dem Gerät befinden sich, neben unwiederbringlichen persönlichen Daten, auch viele geschäftliche Dinge und Firmendaten, die nicht in fremde Hände geraten dürfen.

Ich habe hier den Mindestbetrag in Höhe von 25€ für die Beantwortung meiner Frage angegeben (ich kannte diese Seite bisher nicht - daher bin ich noch etwas skeptisch was die Erfolgsaussichten diesbzgl. angeht). Ihre Antwort soll in diesem Fall natürlich keine abschließende Problemlösung sein. Für 25€ ist mir die Aussage, dass es Erfolgsaussichten gibt, vorerst völlig ausreichend. Ich würde mich dann noch einmal direkt an Sie wenden und einen offiziellen Vertrag mit Ihnen Abschließen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kommt in der Praxis nicht eben selten vor, dass wenn man als "normaler Bürger" bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten will, man von arbeitsunwilligen Polizeibeamten unter allerlei Vorwänden "abgewimmelt" wird.

Dies ist besonders deshalb ärgerlich, weil durch den entstehenden Zeitverlust wichtige Beweismittel verloren gehen können.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen, einen Anwalt mit der Erstattung der Anzeige zu beauftragen. Dieser kann die Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten, die dann ihrerseits die Polizei mit Ermittlungen beauftragt. Ein Anwalt weiß außerdem, welche Tatsachen und Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat vorzutragen bzw. anzugeben sind. (In Ihrem Fall liegt eine sog. veruntreuende Unterschlagung durch den Taxifahrer vor, da Sie diesem Ihr Handy als Pfand für den Fahrpreis zunächst freiwillig überlassen haben, § 246 2. Alt. StGB .)

Die Erfolgsaussichten dürften aber eher niedrig sein. Dies aus folgenden Gründen:

Den Taxifahrer zu ermitteln, dürfte noch das wenigste sein, da Sie die Taxinummer und die Funkgenossenschaft kennen.

Was aber, wenn der Taxifahrer den Vorgang einfach bestreitet? Außer Ihnen gibt es keine Zeugen. Dann steht Aussage gegen Aussage. Es ist fraglich, ob der Ermittlungsrichter wegen eines gebrauchten Handy's überhaupt eine Wohnungsdurchsuchung beim Taxifahrer anordnen würde. Aber selbst wenn, kann es sein, dass das Handy nicht mehr gefunden wird, weil der Taxifahrer es schon längst auf dem "Schwarzmarkt" verkauft hat.

Schließlich könnte der Taxifahrer auch argumentieren, er habe nach einer halben Stunde nicht mehr damit gerechnet, dass Sie noch zum Zahlen zurückkommen - Sie teilen selbst mit, dass Sie durch ein Gespräch mit einem Bekannten aufgehalten wurden -, und er - der Taxifahrer - das Handy als Pfand deshalb durch Verkaufen habe verwerten wollen, um den Fahrpreis hereinzuholen.

Dann könnte man dem Taxifahrer noch nicht einmal strafbares Verhalten vorwerfen. Zu einer Pfandverwertung ist er berechtigt, wenn er nach den Umständen davon ausgehen kann, dass Sie zum Bezahlen des Fahrpreises nicht mehr zurückkommen werden, und er zudem noch nicht einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift kennt.

Ob und wann der Taxifahrer durch seine Funkgenossenschaft über Ihre Suchanfrage unterrichtet wurde, ist nicht bekannt.

Da die Ermittlungsbehörden in Ihrem Fall ohnehin keine große Lust zum Ermitteln haben, werden sie nach meiner Erfahrung auch unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Taxifahrers bereitwillig "glauben" und die Ermittlungen eintellen. Sie haben dann nur Ärger gehabt, und Zeit und Geld verloren.

Im Ergebnis wird eine Strafanzeige keine großen Erfolgsaussichten haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2015 | 06:51

Sehr geehrter Herr Neumann,

vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort!
In meinem Fall gibt es eine Zeugin (wahrscheinlich ist sie nicht ermittelbar... Ich habe mir das Taxi mit ihr geteilt und vllt. ist sie auch der Grund, warum es nicht gewartet hat).
Notfalls werde ich die besagte Diskothek so lange jeden Abend besuchen, bis ich sie gefunden habe.

Ich habe in meinem Leben leider (oder glücklicherweise) noch keine Erfahrungen mit Recht und Gesetz gemacht.
Wenn Sie mich in meinem Fall unterstützen möchten, würde ich Ihnen gerne das entsprechende Mandat übertragen.

Ihre Bemühungen sollen vorerst folgende Tätigkeiten umfassen: Ein entsprechender Anruf (mit deutlicher Identifizierung als Anwalt) bei besagtem Taxiunternehmen.
Ich bitte hierfür um einen verbindlichen Kostenvoranschlag.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
MF (da ich keine Ahnung habe, ob diese Nachricht öffentlich erscheint; hier nur meine Initialen)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2015 | 07:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihr entgegen gebrachtes Vertrauen.

Ich werde mich in den nächsten Tagen bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 19. Februar 2015 | 06:18

Sehr geehrter Fragesteller,

noch ein paar Worte zur Pfandverwertung:

Ein Pfand kann durch verkauf verwertet werden, wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig ist. Dies war beim Taxipreis der Fall. Eine Pfandverwertung muss zwar vorher angedroht werden; dies kann jedoch unterbleiben, wenn die Androhung untunlich ist, etwa weil dem Pfandgläubiger Name und Anschrift des Verpfänders nicht bekannt sind.

Der Pfandverkauf muss grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Ein sog. freihändiger Verkauf ist aber statt dessen zulässig, wenn das Pfand einen Marktwert hat (§ 1235 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1221 BGB ).

Wie gesagt, es sieht in Ihrem Fall danach aus, dass der Taxifahrer zur Pfandverwertung in Ihrem Fall berechtigt gewesen sein dürfte.

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt

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