Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Sie zunächst etwas beruhigen. Sofern Sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe, bestehen gute Aussichten, dass Sie sich nicht einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen müssen. Der von Ihnen angesprochene Strafbefehl ist in jedem Fall realistisch. Daneben kommt aber auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
Wie realisitsch die einzelnen Möglichkeiten hierzu allerdings konkret in Ihrem Fall sind, lässt sich ohne vorherige Akteneinsicht leider nicht abschließend beurteilen. Sie sollten deshalb erwägen, dazu einen Strafverteidiger zu beauftragen. Erst wenn der Akteninhalt insgesamt bekannt ist, kann auch abschließend eine etwaige Einlassung Ihrerseits besprochen und vorbereitet werden. Bis dahin sollten Sie zur Sache schweigen. Ohne die Informationen aus der Ermittlungsakte sind Aussagen dazu mit größter Vorsicht zu genießen.
Wenn Sie sich den Gang zum Anwalt allerdings dennoch sparen wollen, sollten Sie einmal den Ihnen vorliegenden Anhörungsbogen genauer betrachten. Sofern die Möglichkeit besteht, dort anzugeben, dass Sie mit der Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage grundsätzlich einverstanden sind, sollten Sie das markieren. Sodann können Sie, ähnlich wie hier, einfach den Sachverhalt schildern und den Vorwurf einräumen. Geben Sie in dem Fall ruhig an, dass es sich um eine, wie Sie sagen "unbedachte Tat" handelte, sie sich das unübertragbare Ticket geliehen haben und sich Sorgen machten, als sie entdeckt wurden. Sodann wird die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob Sie das Verfahren einstellt. Die Chancen dafür stehen, wie eingangs gesagt, gar nicht schlecht.
Gestatten Sie mir aber bitte den nochmaligen Hinweis darauf, dass eine genauere Bewertung und insbesondere eine exaktere Beurteilung der konkreten Einstellungswahrscheinlichkeit ohne die Ermittlungsakte nicht möglich ist. Keinesfalls haben Sie als Ersttäter meines Erachtens allerdings eine Vorstrafe und die Eintragung im Führungszeugnis zu fürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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