Erschleichen von Leistungen/nicht übertragbares HVV -Ticket benutzt

16. Februar 2015 15:26 |
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Strafrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Bei einer einmaligen Schwarzfahrt ohne Vorbelastungen kommt neben einem Strafbefehl auch eine Einstellung in Betracht. Eine geständige Einlassung kann hierzu sinnvoll sein. Wie Wahrscheinlich die angesprochenen Verfahrenserledigungen aber konkret sind, kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wird das Erschleichen von Leistungen nach §265a STGB vorgeworfen. Ich befand mich am 21.01.2015 in einem Bus der Linie 37 in Hamburg, auf dem Weg zur Arbeit. Nun hatte ich das eigentlich nicht übertragbare Jobticket (Proficard) von meinem Freund dabei, denn auf dem Ticket stand statt seines männlichen Vornamens nur sein Initial mit dem ausgeschriebenen Nachnamen.

Nun waren an diesem Tag aber zusätzlich zum Busfahrer, der nur beim Einstieg kontrolliert, weitere Kontrolleure unterwegs, die einen Ausweis verlangten. Den konnte ich natürlich nicht vorzeigen. Nun ließ mich der Kontrolleur unterschreiben und ich habe dummerweise mit zitternden Händen die Unterschrift meines Freundes versucht zu kopieren. Kurz und gut, man glaubte mir nicht und nahm mich zur Identitätsfeststellung mit auf die Polizei. Dort versuchte ich auch erst anzugeben, dass ich die Person auf dem Ticket sei, gab dann aber zu, dass es nicht meins war. Alles in allem eine ziemlich unbedachte Tat von mir, die ich selber nicht so ganz nachvollziehen kann.

Der Polizist war eigentlich sehr nett und sagte, dass das ein Bagatelldelikt sei und er sich nicht vorstellen könne, dass es zu einer Verhandlung komme. Allerdings weiß man es natürlich nie genau. Ich habe keine Aussage gemacht, aber er hat eingetragen, dass ich die Tat nicht bestreite. Ich habe nun auch Post von der Polizei bekommen, mit der Option mich schriftlich zur Tat zu äußern. Sollte ich das tun oder eher schweigen? Wenn ja, was würden Sie mir raten zu schreiben? Wie hoch schätzen Sie die Chancen ein, dass das Ermittlungsverfahren in ein Strafbefehlsverfahren übergeht?

Ich danke Ihnen vielmals und hoffe, Sie können mir helfen. Die Angelegenheit macht mich furchtbar nervös.

Mit freundlichen Grüßen

C.

16. Februar 2015 | 16:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Sie zunächst etwas beruhigen. Sofern Sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe, bestehen gute Aussichten, dass Sie sich nicht einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen müssen. Der von Ihnen angesprochene Strafbefehl ist in jedem Fall realistisch. Daneben kommt aber auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Wie realisitsch die einzelnen Möglichkeiten hierzu allerdings konkret in Ihrem Fall sind, lässt sich ohne vorherige Akteneinsicht leider nicht abschließend beurteilen. Sie sollten deshalb erwägen, dazu einen Strafverteidiger zu beauftragen. Erst wenn der Akteninhalt insgesamt bekannt ist, kann auch abschließend eine etwaige Einlassung Ihrerseits besprochen und vorbereitet werden. Bis dahin sollten Sie zur Sache schweigen. Ohne die Informationen aus der Ermittlungsakte sind Aussagen dazu mit größter Vorsicht zu genießen.

Wenn Sie sich den Gang zum Anwalt allerdings dennoch sparen wollen, sollten Sie einmal den Ihnen vorliegenden Anhörungsbogen genauer betrachten. Sofern die Möglichkeit besteht, dort anzugeben, dass Sie mit der Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage grundsätzlich einverstanden sind, sollten Sie das markieren. Sodann können Sie, ähnlich wie hier, einfach den Sachverhalt schildern und den Vorwurf einräumen. Geben Sie in dem Fall ruhig an, dass es sich um eine, wie Sie sagen "unbedachte Tat" handelte, sie sich das unübertragbare Ticket geliehen haben und sich Sorgen machten, als sie entdeckt wurden. Sodann wird die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob Sie das Verfahren einstellt. Die Chancen dafür stehen, wie eingangs gesagt, gar nicht schlecht.

Gestatten Sie mir aber bitte den nochmaligen Hinweis darauf, dass eine genauere Bewertung und insbesondere eine exaktere Beurteilung der konkreten Einstellungswahrscheinlichkeit ohne die Ermittlungsakte nicht möglich ist. Keinesfalls haben Sie als Ersttäter meines Erachtens allerdings eine Vorstrafe und die Eintragung im Führungszeugnis zu fürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht

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