Sehr geehrte Fragestellerin,
ich nehme an, dass Sie zur damaligen Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.
Weiter nehme ich an, dass sich die GKV weigert die Kosten zu übernehmen.
Die Krankenkasse muss die damals entstandenen Kosten aber übernehmen, denn nach § 10 Abs. 1 SGB V
sind über das Mitglied (Sie) die Kinder versichert.
Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetzes, so dass für die Anspruchsentstehung gegenüber der GKV keine Meldung des Kindes erforderlich ist.
Der Anspruch ist auch noch nicht verjährt. Er verjährt aber mit Ablauf dieses Jahres.
Sollte die Krankenkasse die Leistung noch aus einem anderen Grund, außer dass das Kind hätte angemeldet werden müssen, verweigern, teilen Sie mir den bitte noch mit.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
Kann man ein leibliches totes Kind rückwirkend krankenversichern?
15. Februar 2015 07:47 |
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Rechtsanwältin Ulrike Gehrke
Hallo, ich habe im Mai 2011 in der 21 SSW ein extrem Frühchen zur Welt gebracht. Die kleine ist 7 Tage alt geworden und dann verstorben. Zwei Krankenhäuser wollen ihre Rechnungen bezahlt haben. Eine Rechnung liegt beim bereits beim Anwalt und für die andere war der GV schon draussen und ich habe unterschrieben. Ich wusste nicht, dass ich die kleine bei der KK anmelden musste. Habe dummerweise gedacht, dass sowas automatisch verlauft. Meine Frage ist jetzt: besteht jetzt noch für mich die Möglichkeit, meine verstorbene Tochter rückwirkend über mich krankenzuversichern?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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