Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vorwurf der Inkompetenz ist keine Beleidigung, sondern eine sachliche Meinungsäußerung, gedeckt durch Art. 5 GG
.
Das Anbringen von Karten unter dem Scheibenwischer ist keine Sachbeschädigung, denn diese wird ja nur gesteckt und nicht fest geklebt.
Allenfalls könnte ein Autofahrer Ihnen dies verbieten und Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn Sie es nochmals machen. Für eine Strafverfolgung sehe ich aber keine Grundlage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht