Vermögen

31. Januar 2015 19:43 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Mein Vater ist seit 3 Jahren verstorben und war bis zu seinem Tod in einem Pflegeheim.
Zu Lebzeiten hat er mir alle Grundstücke grundbuchlich übertragen. Ich möchte diese jetzt verkaufen. Ich bin allenstehend und habe während des Auenthaltes nichts dazubezahlt.
Kann diese Einnahme noch als Vermögen in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber anerkannt werden?

Meine Mutter wird höchstwahrscheinlich auch ein Pflegefall in einem Pflegeheim.
Kann diese Einnahme vom Verkauf auch für die Zukunft angerechnet werden? Wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum?

Welche Institution ist hierfür zuständig?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Fragstellung ist unvollständig.

Wenn die Vermögensübertragung 10 Jahre vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen statt gefunden hat, kann das Sozialamt (nicht der Gesetzgeber) nichts von Ihnen fordern.

Andernfalls kann das Sozialamt im Wege des Schenkungsregresses gegen Sie vor gehen.

Das Vermögen kann nach Verkauf nur dann hrangezogen werden, wenn Ihr Einkommen im Rahmen des Unterhalts nicht ausreicht, falls Ihre Mutter ins Pflegeheim kommt.

Auch hier gibt es, je nach Verwendung dieses Geldes, Freibeträge.

Ihr Eigenheim sowie ein vom Lebensalter abhäniger Freibetrag bleiben frei.

Sie haben einen Freibetrag vom Einkommen von 1.800 € monatlich.

Beim Vermögen wären weitere Informationen von Ihnen nötig, die es unabdingbar machen, dass Sie sich mit einem Anwalt vor Ort auseinander setzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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