Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
1. Rente des Vaters
Die Rente Ihres Vaters wird voll für die Unterbringung im Heim verrechnet.
Die Rente ist sein Einkommen und wird zuerst zur Deckung seines Bedarfes verwendet.
Für den verbleibenden Restbetrag der Unterbringungskosten, würde Ihre Mutter theoretisch „haften“, jedoch ist Sie nicht leistungsfähig. Ihre Mutter ist Ihrem Vater nämlich zum Unterhalt verpflichtet, da sie verheiratet sind.
2. Einschränkungen der Mutter
Unterkunft und Heizung gehören zum notwendigen Lebensunterhalt. Die Aufwendungen werden neben den Regelsätzen laufend in tatsächlicher Höhe gewährt. Dies ergibt sich aus § 29 SGB XII
.
Nach § 29 Abs.2 SGB XII
kann der Sozialhilfeträger die Leistungen für Unterkunft auch durch eine Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt genug angemessener freier Wohnraum zur Verfügung steht.
In der Praxis ist häufig umstritten, ob eine Wohnung sozialhilferechtlich angemessen ist oder nicht.
Als Richtwert können für Alleinstehende 45-50 qm angenommen werden.
Maßgebend ist das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis (Produkttheorie) und nicht die Angemessenheit der einzelnen Faktoren (Kombinationstheorie).
Nach § 29 SGB XII
sind unangemessene Kosten der Unterkunft nur solange zu tragen, als es dem Hilfebedürftigen unzumutbar oder unmöglich ist, umzuziehen.
Allerdings längstens für 6 Monate.
3. Gespartes der Tochter
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt zahlen. Nicht nur die Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt gewähren, sondern auch umgekehrt.
Springt das Sozialamt ein und „begleicht“ Ihre Unterhaltsschuld, so kann das Sozialamt diese Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Die Höhe legt das Sozialamt nach einer Einholung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse fest.
Berechnungsgrundlage sind das regelmäßige Einkommen und Vermögenswerte, Bankguthaben, Aktien, Wertpapiere etc.
Zur Auskunft sind Sie verpflichtet.
Demnach kann es durchaus sein, dass Sie in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Inanspruchnahme kann im Rahmen dieses Forums nicht festgestellt werden, dies kann nur ein Anwalt/ eine Anwältin vor Ort, da Ihre komplette finanzielle Situation begutachtet werden und Ihr Selbstbehalt festgelegt werden muss.
Sie sollten auf jeden Fall einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort aufsuchen, falls das Sozialamt Sie in Anspruch nimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn ich Ihnen keine erfreuliche Nachricht überbringen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Diese Antwort ist vom 31.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: http://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller