Schenkung eines Gemeinschaft-Wertpapierdepots an den Sohn

30. Januar 2015 09:44 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Ein Wertpapierdepot, welches auf den Vater lautet, soll auf ein Gemeinschaftskonto von Vater+Mutter übertragen werden (dieser Vorgang soll bezüglich Steuer unberücksichtigt bleiben).

Wenn dieses Gemeinschaftskonto mit den Wertpapieren später auf den Sohn in Form einer Schenkung übertragen wird, kann der Sohn dann den Steuerfreibetrag von 2*400.000,00 nutzten also insgesamt 800 TEUR, da das Konto ja auf Vater und Mutter lautet und ihm je Elternteil 400.000 EUR Freibetrag zustehen?

Falls ja, gibt es einen min. Zeitraum welchen das Gemeinschaftskonto bestehen muss?

Falls nein, kann dass Gemeinschaftskonto dann theoretisch bereits 2-3 Monate später wieder auf den Sohn weiterübertragen werden, um den doppelten Freibetrag nutzten zu können?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Ein Wertpapierdepot, welches auf den Vater lautet, soll auf ein Gemeinschaftskonto von Vater+Mutter übertragen werden (dieser Vorgang soll bezüglich Steuer unberücksichtigt bleiben)."

Wenn die Mutter damit hälftige Forderungsinhaberin hinsichtlich des Guthabens werden soll, handelt es sich um eine Schenkung bzw. ehebedingte Zuwendung. Dieser Vorgang kann hinsichtlich der Schenkungsteuer nicht unberücksichtigt bleiben. Die Mutter hat jedoch eine Freibetrag von 500.000,00 €.

"Wenn dieses Gemeinschaftskonto mit den Wertpapieren später auf den Sohn in Form einer Schenkung übertragen wird, kann der Sohn dann den Steuerfreibetrag von 2*400.000,00 nutzten also insgesamt 800 TEUR, da das Konto ja auf Vater und Mutter lautet und ihm je Elternteil 400.000 EUR Freibetrag zustehen?"

Richtig. Der Freibetrag steht ihm gegenüber jedem Elternteil zu. Wenn das Guthaben beiden gemeinschaftlich gehört, wendet schließlich jeder die Hälfte zu. Das oben geschilderte Problem, dass das Guthaben dann aber zunächst an die Mutter übertragen werden muss, bleibt jedoch bestehen.

Falls ja, gibt es einen min. Zeitraum welchen das Gemeinschaftskonto bestehen muss?

Falls nein, kann dass Gemeinschaftskonto dann theoretisch bereits 2-3 Monate später wieder auf den Sohn weiterübertragen werden, um den doppelten Freibetrag nutzten zu können?

Steuerlich liegt bei einer solchen sogen. Umweg- oder Kettenschenkung ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 42 AO vor, wenn in Ihrem Falle die beschenkte Ehefrau verpflichtet ist, das Guthaben umgehend und ungeschmälert weiterreichen zu müssen. Weiteres Kriterium für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach der Rechtsprechnung ist darüber hinaus ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Weitergabe der Schenkungsmasse. Die Folge wäre bei Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches im Steuerrecht, dass die Schenkungsteuer so berechnet wird, als wäre die Schenkung direkt an den Zweitbeschenkten erfolgt.

Wenn allerdings die Mutter zunächst frei über das zugewendete Guthaben bestimmen kann, liegt ggf. keine steuerliche Umgehung vor. Es ist daher wichtig, dass im Rahmen der Schenkung die beschenkte erste Person keine Pflicht zur Weiterleitung des zugewendeten Vermögens hat, sondern frei hierüber verfügen kann. Auf jeden Fall sollte eine sogen. "Schamfrist" abgewartet werden. Ein Frist von lediglich 2-3 Monaten dürfte hier nicht ausreichend sein. Eher sollten schon zwei Jahre zwischen den Übertragungstatbeständen liegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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