Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit der Genehmigung des Arbeitgebers. Die Abgrenzung zwischen Nebentätigkeit und erlaubnisfreien privaten Aktivitäten kann im Einzelfall aber schwierig sein.
Eine private Weiterbildung, die außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet und auch sonst nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitsverhältnis steht, muss dem Arbeitgeber in der Regel nicht angezeigt werden. Ein Praktikum dagegen, bei dessen Ausführung Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, ist dagegen regelmäßig als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit einzustufen.
Eine Untersagung der Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen, z.B. bei einem Praktikum bei einem Konkurrenzbetrieb.
Bedenkt man, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die Genehmigung der Nebentätigkeit besteht und bei einer Nichtanzeige einer Nebentätigkeit arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer fristlosen Kündigung drohen, ist es stets ratsam, mit offenen Karten zu spielen und den Arbeitgeber zu informieren und eine Genehmigung zu erbitten. Ein Kündigungsrecht kann der Arbeitgeber aus der Genehmigungsanfrage selbstverständlich nicht ableiten.
Es empfiehlt sich auch unbedingt, vor Beginn des Praktikums einen Vertrag aufzusetzen. Hierin kann dann auch geklärt werden, inwieweit die Unfall- und Haftpflichtversicherung des Trägers des Kindergartens oder der Schule auch Ihre Tätigkeit umfasst (was normalerweise der Fall ist) oder ob Sie sich sich selbst absichern müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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