Elternzeit, Praktikum

| 26. Januar 2015 10:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Momentan bin ich im 2. Jahr Elternzeit, das dritte Jahr werde ich auch nehmen.
Ich befinde mich in einem langjährigen, ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Nun möchte ich mich beruflich neu orientieren und habe mich an einer pädagogischen Schule angemeldet. In dieser werde ich ab September zweimal wöchentlich, abends auf die Schulfremdenprüfung zur Erzieherin vorbereitet.
Die schulische Ausbildung geht über zwei Jahre, im dritten Jahr kommt das sogenannte praktische Jahr, welches ich gegen Vergütung in einem Kindergarten absolvieren werde.
Die Vorraussetzung für die Aufnahme an der Schule, ist ein sechswöchiges Praktikum, welches ich jetzt im Vorfeld leisten muss. Anschliessend muss ich innerhalb der zwei Jahre Schulzeit nochmals drei Monate lang ein Praktikum absolvieren.
Nun meine Fragen:
Muss ich meinen derzeitigen Arbeitgeber über die schulische Ausbildung informieren?
( findet ja komplett in meiner Freizeit statt )
Muss ich mir für ein Praktikum im Kindergarten die Zustimmung bei meinem jetzigen
Arbeitgeber holen?
Wird für die Zeit des Praktikums ein Vertrag abgeschlossen? Bin ich da rechtlich bzw. auch in einem Haftpflichtfall abgesichert?
Wie gesagt, am Anfang befinde ich mich noch in der Elternzeit.
Ich möchte bei meinem derzeitigen Arbeitgeber, wenn es nicht unbedingt sein muss, nichts von der neuen Ausbildung erwähnen, und solange wie möglich in ungekündigter Stellung verbleiben. Es könnte ja sein, dass mir die neue Ausbildung nicht liegt, und so hätte ich natürlich immer noch meine Anstellung im alten Betrieb.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort



26. Januar 2015 | 12:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit der Genehmigung des Arbeitgebers. Die Abgrenzung zwischen Nebentätigkeit und erlaubnisfreien privaten Aktivitäten kann im Einzelfall aber schwierig sein.

Eine private Weiterbildung, die außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet und auch sonst nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitsverhältnis steht, muss dem Arbeitgeber in der Regel nicht angezeigt werden. Ein Praktikum dagegen, bei dessen Ausführung Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, ist dagegen regelmäßig als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit einzustufen.
Eine Untersagung der Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen, z.B. bei einem Praktikum bei einem Konkurrenzbetrieb.

Bedenkt man, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die Genehmigung der Nebentätigkeit besteht und bei einer Nichtanzeige einer Nebentätigkeit arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer fristlosen Kündigung drohen, ist es stets ratsam, mit offenen Karten zu spielen und den Arbeitgeber zu informieren und eine Genehmigung zu erbitten. Ein Kündigungsrecht kann der Arbeitgeber aus der Genehmigungsanfrage selbstverständlich nicht ableiten.

Es empfiehlt sich auch unbedingt, vor Beginn des Praktikums einen Vertrag aufzusetzen. Hierin kann dann auch geklärt werden, inwieweit die Unfall- und Haftpflichtversicherung des Trägers des Kindergartens oder der Schule auch Ihre Tätigkeit umfasst (was normalerweise der Fall ist) oder ob Sie sich sich selbst absichern müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2015 | 11:28

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