Vorzeititige Kündigung, Beibringen passender Nachmieter, verkauf der EBK

| 24. Januar 2015 12:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Guten Tag,

wir haben folgendes Problem. Aufgrund eines neuen Arbeitsweges haben wir unsere Wohnung zum 31.03.2015 gekündigt. Da wir bereits zum 15.02. eine neue Wohnung mieten und eine Einbauküche verkaufen wollen, haben wir darum gebeten passende Nachmieter beibringen zu dürfen. Damit waren unsere Vermieter einverstanden. Daraufhin haben wir nach passenden Mietern gesucht. Nach kurzer Zeit haben wir unseren Vermietern drei sehr freundliche Frauen vorgeschlagen, die jeweils sowohl unsere Küche für 2000 EUR kaufen möchten, als auch ggf. anstehende Renovierungsarbeiten übernehmen und zudem zum 01.03. mieten würden. Alle drei sind fest angestellt bzw. verbeamtet.

Am letzten Donnerstag hatten die Vermieter darum gebeten die Wohnung sichten zu dürfen. So habe ich die Wohnung vorgeführt. Die Vermieter hatten nichts zu beanstanden. Nach der Besichtigung sagten sie, dass Ihre Nichte mit ihrem Kind und Freund einziehen will. Diese beiden kamen direkt im Anschluss zur Besichtigung. Sie sagten dass sie zwar einen Kühlschrank und eine Waschmaschine haben, dass sie aber die Küche abnehmen würden und sie haben nichts dagegen gesagt, dass sie zum 01.03. einziehen müssten.

Gestern sagten uns die Vermieter, dass ihre Nichte weder die Küche haben will, noch zum 01.03. mieten möchte.

Meine Fragen:

1. Müssen wir das akzeptieren, nachdem das Einverständnis vorlag, dass wir vorzeitig Vermieter beibringen und denen die Küche verkaufen dürfen?
2. Haben wir Recht auf Schadenersatz weil ein Vertragsbruch vorliegt?
3. Müssen die Vermieter eine vorzeitige Kündigung nicht akzeptieren, wenn drei passende Nachmieter vorgeschlagen werden?

Herzlichen Dank
Kaspar

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"1. Müssen wir das akzeptieren, nachdem das Einverständnis vorlag, dass wir vorzeitig Vermieter beibringen und denen die Küche verkaufen dürfen?"

Wenn tatsächlich eine diesbezügliche Einigung mit dem Vermieter bereits vereinbart wurde, wäre der Vermieter daran auch gebunden. Das Problem ist allerdings, dass Sie im Streitfalle die Beweislast treffen würde. Da es keine schriftliche Vereinbarung geben wird, dürfte es Ihnen kaum gelingen, die entsprechende Einigung zu beweisen.

"2. Haben wir Recht auf Schadenersatz weil ein Vertragsbruch vorliegt?"

Das würde davon abhängen, ob mit dem Vermieter bereits eine verbindliche Vereinbarung (siehe 1.) getroffen wurde, was Sie im Streitfalle beweisen müssten. Wenn dies der Fall ist und der Vermieter dieser Vereinbarung nicht nachkommt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Allerdings verweise ich nochmals auf die Beweislast, die bei Ihnen liegt.

"3. Müssen die Vermieter eine vorzeitige Kündigung nicht akzeptieren, wenn drei passende Nachmieter vorgeschlagen werden?"

Nein. Diese sogenannte "3-Nachmieter-Regel" hat sich zwar in der allgemeinen Wahrnehmung eingebürgert. Es gibt sie jedoch nicht und es hat sie auch nie in dieser Form gegeben. Wenn sie zwischen den Mietvertragsparteien gelten soll, muss sie im Mietvertrag vereinbart sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Vermieter die präsentierten Nachmieter nicht akzeptieren und der Mieter kann die Kündigungsfrist nicht verkürzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2015 | 14:47

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es gibt eine sms, in der unsere Vermieter schreiben, dass sie gerne weitere Interessenten hätte, da wir ihr zunächst nur unsere Favoritin genannt hatten.

Welche nächsten Schritte würden Sie uns empfehlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2015 | 16:20

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Diese SMS wird nicht ausreichen, um eine verbindliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu belegen. Ich würde Ihnen raten, das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Ansprüche auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses oder Übernahme der Küche werden Sie kaum herleiten bzw. beweisen können. Möglicherweise besteht aber ein Interesse des Vermieters bzw. der Nichte am Verbleib der Küche in der Wohnung und auch an einer vorzeitigen Übernahme, sodass eine Einigung erzielt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Gunnar Wessel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2015 | 16:56

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte gehofft sie würde anders ausfallen, aber sie hat uns sehr gut weitergeholfen. Jederzeit wieder!

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