Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"1. Müssen wir das akzeptieren, nachdem das Einverständnis vorlag, dass wir vorzeitig Vermieter beibringen und denen die Küche verkaufen dürfen?"
Wenn tatsächlich eine diesbezügliche Einigung mit dem Vermieter bereits vereinbart wurde, wäre der Vermieter daran auch gebunden. Das Problem ist allerdings, dass Sie im Streitfalle die Beweislast treffen würde. Da es keine schriftliche Vereinbarung geben wird, dürfte es Ihnen kaum gelingen, die entsprechende Einigung zu beweisen.
"2. Haben wir Recht auf Schadenersatz weil ein Vertragsbruch vorliegt?"
Das würde davon abhängen, ob mit dem Vermieter bereits eine verbindliche Vereinbarung (siehe 1.) getroffen wurde, was Sie im Streitfalle beweisen müssten. Wenn dies der Fall ist und der Vermieter dieser Vereinbarung nicht nachkommt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Allerdings verweise ich nochmals auf die Beweislast, die bei Ihnen liegt.
"3. Müssen die Vermieter eine vorzeitige Kündigung nicht akzeptieren, wenn drei passende Nachmieter vorgeschlagen werden?"
Nein. Diese sogenannte "3-Nachmieter-Regel" hat sich zwar in der allgemeinen Wahrnehmung eingebürgert. Es gibt sie jedoch nicht und es hat sie auch nie in dieser Form gegeben. Wenn sie zwischen den Mietvertragsparteien gelten soll, muss sie im Mietvertrag vereinbart sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Vermieter die präsentierten Nachmieter nicht akzeptieren und der Mieter kann die Kündigungsfrist nicht verkürzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es gibt eine sms, in der unsere Vermieter schreiben, dass sie gerne weitere Interessenten hätte, da wir ihr zunächst nur unsere Favoritin genannt hatten.
Welche nächsten Schritte würden Sie uns empfehlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Diese SMS wird nicht ausreichen, um eine verbindliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu belegen. Ich würde Ihnen raten, das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Ansprüche auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses oder Übernahme der Küche werden Sie kaum herleiten bzw. beweisen können. Möglicherweise besteht aber ein Interesse des Vermieters bzw. der Nichte am Verbleib der Küche in der Wohnung und auch an einer vorzeitigen Übernahme, sodass eine Einigung erzielt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt