zuviel genommener Urlaub,abzug von zuviel genommenen Urlaub bei Ausscheiden

| 20. Januar 2015 19:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Gehrke

Zusammenfassung

Kann ein Arbeitgeber zu viel genommenen Urlaub zurückfordern, wenn die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erfüllt war?

Das Rückforderungsverbot greift nicht, wenn die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt wurde. Die Wartezeit ist in § 4 BUrlG geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gewähren muss. Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zu viel gewährten Urlaub zurückfordern.

Meine MA ist am 1.7.2014 angefangen. Ich habe sie am 31.12.2014 nach 6 Mon. Probezeit entlassen. Urlaubanspruch hatte sie 36 Tage pro Jahr für ein halbes Jahr also 18 Tage.

Genehmigt aufgrund von ihrer Hochzeit (bin nicht tarifgebunden) habe ich ihr 21 Tage gegeben. Da die MA aber nicht passte habe ich zum 31.12.2014 gekündigt und 3 Tage zuviel genommenen Urlaub abgezogen. Jetzt verweist sie auf das Rückforderungsverbot gem. § 5 Bundesurlaubsgesetz.

Ist das rechtens ?

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtslage stellt sich vorliegend wie folgt dar:

Die Arbeitnehmerin kann sich nicht auf das Rückforderungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG berufen.

Das Rückforderungsverbot gem. § 5 Abs. 3 BUrlG kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten hat.

Maßgebend ist nach Absatz 1 Buchstabe c, dass der Arbeitnehmer bereits die Wartezeit erfüllt hat.

Die Wartezeit ist in § 4 BUrlG geregelt. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung des Entgelts für den vollen Jahresurlaub (einmalig) erst nach sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Demnach besteht vorliegend ein Rückforderungsverbot nicht, da die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war.

Der Arbeitnehmer hat daher nur einen Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG ).

Die Arbeitnehmerin hat demnach einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen (36/12x6).

Der Arbeitgeber kann zu viel gewährte Freistellung und Geldleistung zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ). Das Rückforderungsverbot gem. § 5 Abs. 3 BUrlG steht dem vorliegend nicht entgegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

U. Gehrke, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2015 | 13:56

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