Hausgeld Eigentumswohnanlage

| 18. Januar 2015 12:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Betr. Hausgeld

Sehr geehrte Damen und Herren,
bin Besitzer einer Wohnung, in einem von einer Versicherung in den 70`Jahren erbauten Geschäfts-Büro, und Wohngebäudes. Damals ca.24 Whg,1 Etage Büros, 2 Geschäfte und ca. 20 Tiefgaragenplätze. Die Versicherung hatte ca.380/1000 Anteile.

Vor ca. 6 Jahren zog die Versicherung aus und verkaufte die Anteile komplett. Danach wurden die Anteile seperat verkauft. Aus den Büros wurden Wohnungen( jetzt ca. 32 Whg., 2 Geschäfte und 20 TG.
In der Teilungserklärung sind die TG-Plätze mit 1/1000 Anteil gelistet.

Durch Zufall habe ich erfahren, daß etliche TG-Plätze "außer Haus" verkauft wurden und ca. 5 Euro Hausgeld verlangt wird. Die Wohnungsbesitzer, auch ohne TG-Plätze werden an sämtlichen Kosten der Tiefgarage mit ihren Wohnungsanteilen herangezogen. Die TG-Besitzer (außer Haus) müssen sich an keinerlei Kosten des Wohngebäudes beteiligen.

Bei einer ETV vor einigen Jahren, monierten die Besitzer der umgebauten Büros in Wohnungen , daß keinerlei Dachböden oder Kellerabteile zu den Wohnungen gehörten, darauf antwortete die Verwaltung, dass noch ein Raum oder Räüme der Gemeinschaft zur Verfügung ständen, welche auf Kosten der Besitzer der umgebauten Büros zu Kellerabteilen umgebaut werden könnten, vorausgesetzt das Einverständnis der übrigen Gemeinschaft. Von diesem Raum oder Räumen wusste die Gemeinschaft nichts. Anscheinend hat die Versicherung diese die ganzen Jahre über genutzt . Das gesamte Gebäude hat so gut wie keine Gemeinschaftsflächen, weder Trocken- noch Fahrradraum o.ä.

Es gibt großen Reparaturstau, auch die Reinigungsarbeiten werden ungenügend durchgeführt, was von einigen Eigenntümern immer wieder reklamiert wird und bei jeder ETV Thema ist.

Hausverwaltung ist ein Eigentümer.



Frage1
Müssen Eigentümer der Wohnungen die keinen TG-Platz haben, Nebenkosten und Reparaturen für die Tiefgarage bezahlen oder müssen nicht zwingend zwei Haushaltspläne erstellt werden. Einer für die TG ,einer fürs Gebäude ? ( Laut TE pro TG -Platz 1/1000 Anteil )


Frage2
Wenn trotz mehrmaliger Beschwerden wegen schlechter Reinigung und Reparaturen (z.B.Handwerker wird von der Verwaltung bezahlt wegen klemmender Tür 500.- und die Türe klemmt 1 Woche später wieder) kann der Einzelne da nichts machen ( z.B. Minderung des Hausgeldes)?


Frage 3
Ein Eigentümer verlangt von der Hausgemeinschaft einen hohen 5-stelligen Betrag. Bei einer ausserordentlichen Versammlung wurde beschlossen dagegen anwaltlich vorzugehen. Es wurden bei der Versammlung nur Auszüge vorgelesen ,man bekam keinerlei Unterlagen was, wann, wofür verlangt wird. Muss nicht jeder Eigentümer Unterlagen bekommen und immer auf dem Laufenden gehalten werden oder genügt da die Jährliche Versammlung?


Frage4
Muss die Teilungserklärung korrekt und auf dem Laufenden gehalten werden (Anzahl der Whg und die Anzahl der TG-Plätze stimmen nicht überein) letzte Änderung vor 40 Jahren . Wenn ja von wem ?


Frage 5
Was ist mit dem unzugänglichen Gemeinschaftsraum? An mir soll es zwar nicht scheitern ,dass die neuen Wohnungseigentümer ihre Kellerabteile bekommen, was aber, wenn es aus anderen Gründen nicht realisiert wird. Darf dann der oder die Räume unzugänglich bleiben, oder muss der Raum/die Räume nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, auch wenn es mit evtl. Umbaukosten in Verbindung steht ?


Vielen Dank im voraus


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Verteilung der laufenden Betriebskosten sowie der Kosten der Instandhaltung- und Instandsetzung nach Miteigentumsanteilen geregelt. Da auch die Garagen über einen Miteigentumsanteil verfügen, nehmen diese auch an der Kostenverteilung der insgesamt angefallenen Kosten grundsätzlich teil. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung etwas abweichendes hiervon geregelt ist. Dies könnte z.B. derart sein, dass Kosten, die ausschließlich der Garagenanlage zugeordnet werden können, nur von diesen Eigentümern zu tragen sind und abtrennbare Kosten, die ausschließlich der Wohnanlage zugeordnet werden können, ausschließlich von dieser zu tragen sind. Hier ist ein Blick in die Gemeinschaftsordnung äußerst wichtig.

2. Eine Reduzierung des Hausgeldes wird hier nicht möglich sein, da das Hausgeld sich gemäß dem beschlossenen Wirtschaftsplan richtet und ein Zahlungsanspruch der WEG gegenüber dem einzelnen Eigentümer besteht. Ich rate hier, gegenüber der Verwaltung auf Reparatur und Reinigung zu bestehen, diese Probleme in der nächsten Eigentümerversammlung zu thematisieren, gegenüber dem Verwalter die Aufnahme dieser Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu verlangen und dann hierüber in der Versammlung einen Beschluss herbeizuführen. Bei negativer Beschlussfassung würden ggf. weitere Möglichkeiten bestehen, da Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine sog. "ordnungsgemäße Verwaltung" haben.

3. Die Verwaltung ist Ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Verlangen Sie Einsicht in die Unterlagen, damit Sie sich hier weiter informieren können. Ansonsten sind die Angaben hier zu vage, um wegen der gestellten Frage weiter ins Detail zu gehen. Regelmäßig stellt sich bei derartigen Beschlussthemen jedoch auch die Frage der Beschlusskompetenz (dies jedoch hier nur als genereller Punkt).

4. Grundsätzlich besteht die Teilungserklärung so wie sie ist und gilt auch so wie sie ist. Eine Änderung bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteieigentümer.

5. Grundsätzlich können Gemeinschaftsräume gemeinschaftlich genutzt werden. Ggf. muss eine Nutzungsregelung getroffen werden. Dies ist nicht immer leicht, damit keine Benachteiligung der einzelnen Eigentümer stattfindet und diese dann auch "ordnungsgemäßer Verwaltung" entspricht. Wegen der Frage der Unzugänglichkeit und der Frage der Wiederherstellung der Zugänglichkeit, kommt es im wesentlichen darauf an, worin diese Unzugänglichkeit besteht bzw. geschaffen wurde und ob diese nachträglich geschaffen wurde, ggf. durch wen oder ob diese von vornherein - bei Begründung des Wohnungseigentums - bereits bestand.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2015 | 20:01

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.Meine Nachfrage bezieht sich auf Frage 1. In der TE/Gemeinschaftsordnung kann ich über TG-Plätze nur folgendes herauslesen
je Platz 1/1000stel Anteil und dass keine Verwaltergebühren verlangt werden dürfen.

Das bedeutet in meinen Fall z.B. das die gesamten Garageneigentümer von einer Rechnung(Reparatur/Pflege oder Unterhaltkosten) von 1000 Euro nur 20 Euro bezahlen müssen und 980 Euro die Wohnungseigentümer ohne Garage.
Wie gesagt, es ist ja nun mit den Garagen alles möglich z.B.für alle 20 Plätze Eigentümer die keinen Wohnungsanteil haben oder andere Konstelationen.
Ihre Antwort verstehe ich so,dass die Garagenbesitzer an den Kosten am Haus,mit ihren Anteilen beteiligt werden müssen.
Wie ist es dann mit Umlagen die nicht nach 1000stel sondern nach Personen oder Wohneinheit abgerechnet werden ( Aufzug, Müll, Kabel, usw.)


mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2015 | 21:22

Richtig, von den Gesamtkosten trägt dann ein Garageneigentümer 1/1000. Das betrifft nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für Versicherungen, Anschaffungen, Rücklage, Hausmeister, Aufzug, etc.

Problematisch ist die Verteilung von Kosten, die nach Rechtsprechung gar keine gemeinschaftlichen Kosten sind, so z.B. Müllgebühren. Diese betreffen nämlich das Sondereigentum. Für den üblichen Fall, dass der Müll der gesamten Liegenschaft in Müllbehältern bis zur Abfuhr gesammelt wird, bestimmt das Gesetz einen Verteilungsschlüssel für Kosten des Sondereigentums nicht, anders als bei Kosten des Gemeinschaftseigentums. Die Wohnungseigentümer müssen daher in diesen Fällen über die Kostenlast beschließen oder einen entsprechenden Verteilungsschlüssel vereinbaren. Ähnliches gilt bei den Nutzerbezogenen Kabelgebühren,

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2015 | 14:22

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