Sehr geehrter Ratsuchender,
die Mieter haben Recht, da hier § 566 BGB
gilt, wonach der Erwerber anstelle des alten Vermieters in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt und der alte Mietvertrag unverändert weiterhin gilt.
Daher werden die Mieter den Mietzins wie bisher zahlen müssen, also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung 5,71 € pro qm, da es eben keinen neuen, abgeänderten Mietvertrag gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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was ist mit den Umlagen falls der neue Eigentümer die Räume des Teileigentums selbst nutzt und er die Umlagen reduziert.
wird die Annahme der Kürzung der Fläche nicht durch konkludentes
Verhalten des Mieters angesehen was den Vermieter berechtigt auf die ortsübliche Miete anzuheben, anderenfalls würde er ja nur
EUR 371,15 Kaltmiete erhalten (5,71 x 65 qm)
Im Mietvertrag steht ja auch drin,daß es sich um einen Wohnraum-
Mietvertrag handelt,das schließt doch die Herabsetzung der Kalt-Miete aus ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der Sachverhaltsschilderung wurde eine Reduzierung ANGEBOTEN. Anbieten reicht keineswegs aus, ebenso die Eingennutung durch den neuen Eigentümer.
Erst nach einer gewissen Zeit (in der Regel sechs Monate) könnte man von einer konkludenten Einigung ausgehen, allerdings nur hinsichtlich der Nutzung.
Denn hinsichtlich des Mietzinses haben nach der Sachverhaltsschilderung die Mieter ihren Willen ausdrücklich kundgetan, so dass insoweit nicht von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden kann.
Die Bezeichnung im Mietvertrag ändert daran nichts - eine Herabsetzung der Kaltmiete ist auch keinesweigs ausgeschlossen.
Mit feundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg