Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Grundsätzlich ist der Nachbar nicht daran gehindert, aus seinem Eigentum herrührende Ansprüche geltend zu machen. Sollte er dies auf dem Klagewege versuchen, müssten in
dem Gerichtsverfahren jedoch vorab die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Aus Sicht des Nachbarn ist seine geplante Vorgehensweise daher riskant, weil er sich über die Eigentumszuordnung der Teilfläche nicht sicher ist, er aber im Falle des Unterliegens im Prozess (höhere) Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat.
2.
Sie können jederzeit eine Grenzabmarkung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__919.html" target="_blank">919</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen.
Ferner können auch Sie gerichtlich vorgehen, indem Sie z.B. eine Feststellungsklage zur Klärung des Grenzverlaufs erheben.
Kann keine Partei die richtige Grenze bezeichnen und nachweisen, so ist im Streitfall gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__920.html" target="_blank">920</a> Abs. 1 BGB eine Grenzscheidung vorzunehmen, so dass auch ein teilweises Unterliegen im Prozess möglich ist.
Sollte sich herausstellen, dass der Zahlungsanspruch (teilweise) besteht, so ist die Forderung allerdings rückwirkend fällig. Mit der vorliegenden Rechnung kann der Nachbar Sie daher grundsätzlich vorsorglich in Verzug setzen, um so später von Ihnen noch Schadensersatz, insbesondere Verzugszinsen verlangen zu können (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" target="_blank">280</a> Abs. 1, Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__288.html" target="_blank">288</a> BGB).
Allerdings setzt Verzug gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 4 BGB auch Verschulden Ihrerseits voraus. Daran dürfte es hier fehlen, da die Zahlung nur unterbleibt, weil die von Ihnen verlangte und vom Nachbarn anscheinend verweigerte Vermessung nicht durchgeführt wird.
Sie können zur Sicherheit so vorgehen, dass Sie die als Nutzungsentschädigung verlangte Summe hinterlegen, bis der Grenzverlauf bzw. die Eigentumsverhältnisse abschließend geklärt sind. Auf Letzteres können Sie bestehen.
Eine außergerichtliche Lösung, etwa auch der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages, ist für beide Seiten vorzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten rechtlichen Einblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachbar stellt mir Nutzungsentschädigung in Rechnung
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Frage in Kategorie: Recht & Justiz – Nachbarschaftsrecht
Betreff: Nutzungsentschädigung
Einsatz: 30 €
Sachverhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Grundstücksnachbar unterstellt mir eine ungenehmigte, vertragslose Nutzung einer Teilfläche und will dafür eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Die angenommene Fläche ist nicht vermessen. Der Nachbar geht von einer augenscheinlich geschätzten Flächegröße aus.
Da die Grenzverhältnisse unklar und feste Grenzzeichen nicht vorhanden sind, habe ich vorgeschlagen, eine Grenzabmarkung vornehmen zu lassen. Sollte der Nachweis einer ungenehmigten Nutzung dann erbracht sein, bin ich selbstverständlich bereit, auch drei Jahre rückwirkend, für die tatsächlich genutzte Fläche, die marktübliche Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Nun stellt mir der Nachbar für die geschätzte Fläche, ohne jegliche Transparenz, eine Nutzungsentschädigung in Rechnung und teilt mir mit, sollte die Forderung nicht beglichen werden gerate ich ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle würde er die Forderung mit gerichtlicher Hilfe betreiben.
Folgende Fragen ergeben sich für mich:
1.Ist der Nachbar berechtigt, auf der Grundlage einer Annahme für eine augenscheinlich geschätzte Flächengröße, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen?
2. Soll ich weiterhin auf eine Flächenvermessung bestehen oder muss ich die Forderung begleichen?
Mit freundlichen Grüßen
Nachbar Nachbar Grundstück Nutzung recht
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