Bagatellgrenze bei Musik Downloads?
Sehr geehrte Anwälte,
ich hätte mal theoretisch gewusst, ob es eine Bagatellgrenze gibt, sowohl straf als auch zivilrechtlich.
Meines Wissens wurden seit 2008 die Gesetze verschärft und sind auch ungenau
Nun steht in § 101 UrhG
das es gewerblich sein muss, damit die ips herausgeben werden dürfen.
Bleibt also nur der Umweg über die StA
Hier hätte ich gerne gewusst ob es auch hier als Analogie zum Zivilrecht eine Bagatellgrenze gibt ab der die StA die ip herausgeben müssen ?
Einige halten das Urheberrecht als zu scharf und andere kritisieren es, auch scheint es seit 2008 eine Kappungsgrenze zu geben, wieviel Gebühren Abmahnanwälte nehmen dürfen
Bin ich da richtig informiert und richtig sich der mögliche Schafensersatz auch an diese Rechtsanwaltsvergütung ?
Es gibt ja mehrere Urteile die unterschiedlich ausfallen
300 Euro pro Musiktitel (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
)
Sowie
10 Euro pro Musiktitel (Amtsgericht Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13
)
Die Unterschiede sind hier riesig, gibt es da mittlerweile eine Regelung ?
Auch habe ich gehört das die Provider die ips nur ca 7 Tage speichern dürfen, wie passt das also alles zusammen ?
Wie ist das aktuell geregelt, gibt es auch zb bei einrn Song eine Möglichkeit an die Anschrift zu kommen und wie sieht es strafrechtlich und zivilrechtlich aus, wie hoch sind die Kosten und der Schafensersatz und gibt die Eingangs erwähnte Bagatellgrenze in irgendeiner Form ?
Was mich verwirrt ist ja hier der sog. lizenzanaloge Schaden. Wagenknecht in http://www.rechtambild.de/2012/03/urheberrechtsverstos-werden-als-bagatelle-abgestempelt/
In den oben genannten urteilen n den Urteilen wird nie darauf eingegangen, dass das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien über einer Tauschbörse nicht mit dem Vertrieb von Verwertungslizenzen an Unterlizenznehmer vergleichbar ist. Röttger http://www.die-abmahnung.info/abmahnung-waldorf-frommer-rechtsanwaelte-besteht-ein-anspruch-auf-schadensersatz-und-wenn-ja-in-welcher-hoehe.html
Meine letzte Frage bezieht sich darauf wenn zb auf einer Webseite gesagt wird das Musik frei runtergeladen werden darf ? Ist man dann trotzdem verantwortlich oder darf man darauf nicht vertrauen ?
Zusammengefasst verwirrt mich das alles sehr, denn seit 2008 gibt es ja eine zivilrechtliche Regelung, dieser zivile Auskunftsanspruch greift aber nur bei mind einem illegal heruntergeladenen Album so das js bei Bagatelle weiterhin die StA "missbraucht " wird, nur um an die ip zu kommen.
Entsteht aber hier nicht ein Wertungswiderspruch wenn zivilrechtlich für die Auskunft eine höhere Hürde angesetzr diese aber offenbar über den strafrechtlichen weg einfach umgangen werden kann und wäre diese Gesetzesändeeung daher nicht völlig überflüssig gewesen oder verstehe ich hier was falsch ?
Immerhin ist es ja so, dass man mit der Gesetzesändeeung ja die StA entlasten wollte "
Mit dem am 01.09.2008 eingeführten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Urhebergesetz (UrhG
) wurden die Staatsanwaltschaften aus ihrer neuen Rolle als Handlanger der Entertainmentindustrie wieder „erlöst".."
Willers http://www.medienrechtsanwaelte.de/service/wissenswertes/internetrecht/auskunft.html
Nach all den Infos verwirrt mich das, oder ist es vielmehr so, dass auch die StA bei Kleinigkeiten einfach die ip Herausgabe verweigern darf ?
Ich bitte um eine klare Antwort
Ps die Links sind nur zur Verdeutlichung drin, diese müssen nicht unbefingt alle zeitaufwändig gelesen werden da wahrscheinlich jeder Anwalt solche Fragen sowieso auswendig weiß
Eingrenzung vom Fragesteller
31. Dezember 2014 | 22:30
Unter Einbeziehung obiger Fragen sowie Johannsen: http://www.netzwelt.de/news/77454-filesharing-gericht-verbietet-herausgabe-ip-adressen.html
möchte ich die Fragen konkretisieren :
"Immerhin ist es ja so, dass man mit der Gesetzesändeeung ja die StA entlasten wollte "
Mit dem am 01.09.2008 eingeführten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Urhebergesetz (UrhG
) wurden die Staatsanwaltschaften aus ihrer neuen Rolle als Handlanger der Entertainmentindustrie wieder „erlöst".." .."
Kann also vielmehr auch die StA bri Kleinigkeiten eine ip Herausgabe verweigern denn im neuen zivilrechtlichen § 101 UrhG
ist es ja möglich ein Auskunftsanspruch abzulehnen
Ich verweise noch auf den Rest, insbesondere die Frageb zur straf und zivilrechtliche Folgen und inwiefern für 7 Tage Regelung bei Speicherdsuer der ips die Verfolgung erschweren ?
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