Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägig ist hier § 16 Abs. 1 GrEStG.
§ 16
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Da der Insolvenzverwalter von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, Sie noch nicht das Eigentum erworben haben, ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt auf Aufhebung der Steuerfestsetzung zu stellen.
Da die Steuer bereits festgesetzt worden ist, bedarf es eines Antrages auf Aufhebung der festgesetzten Steuer.
Stellen Sie daher einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt und Beifügung der Rücktrittserklärung des Notars.
Rein vorsorglich sollten Sie die Aussetung der sofortigen Vollziehung bei dem Finanzamt beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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