GRUNDERWERBSTEUERN FÄLLIG BEI RÜCKTRITT DES VERKÄUFERS BZW: BETRUG ?

| 27. Dezember 2014 11:02 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Nichtfestsetzung oder Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes.

Ich habe im Jahr 2013 in Bürstadt (Hessen) zwei Eigentumswohnungen in der gleichen Liegenschaft erworben. Ein notarieller Kaufvertrag wurde zunächst wie üblich ordnungsgemäß geschlossen. Im Nachhinein stellten sich jedoch zahlreiche nachweisbare Ungereimtheiten heraus, unter anderem zum Beispiel, dass die entsprechenden Immobilien Teil einer Insolvenzmasse auf Seiten des Verkäufers gewesen sind und zudem erhebliche bautechnische Mängel aufweisen. Der vermittelnde Immobilienmakler hat derartige Geschäfte offenbar im großen Stil betrieben und sitzt aktuell in Untersuchungshaft. Der Verkäufer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig Insolvenzverwalter ist, ist nun in diesem Jahr kurz vor Weihnachten auch noch von dem entsprechenden Kaufvertrag zurückgetreten. Offenbar scheint der entsprechenden Notar ebenfalls in die vorgenannten Machenschaften involviert zu sein.

Aufgrund der vorgenannten Ereignisse habe ich auch bis dato die entsprechende Grunderwerbsteuer nicht bezahlt, doch nun will das zuständige Finanzamt bei mir pfänden. Ist unter den vorgenannten Umständen eine entsprechende Pfändung überhaupt möglich bzw. zulässig bzw. besteht auf Seiten des Finanzamtes überhaupt ein Anspruch auf Grunderwerbsteuer, da ich, meinem Erachten nach, rechtlich betrachtet, überhaupt noch nicht der tatsächliche Eigentümer bin. Ich selbst möchte natürlich ohnehin von dem ganzen Kaufvertrag ebenfalls zurücktreten.

27. Dezember 2014 | 12:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Einschlägig ist hier § 16 Abs. 1 GrEStG.

§ 16
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

Da der Insolvenzverwalter von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, Sie noch nicht das Eigentum erworben haben, ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt auf Aufhebung der Steuerfestsetzung zu stellen.

Da die Steuer bereits festgesetzt worden ist, bedarf es eines Antrages auf Aufhebung der festgesetzten Steuer.

Stellen Sie daher einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt und Beifügung der Rücktrittserklärung des Notars.

Rein vorsorglich sollten Sie die Aussetung der sofortigen Vollziehung bei dem Finanzamt beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2015 | 15:16

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