Sehr geehrter Ratsuchender,
der Kindergeldkasse hätte die Beschäftigung im
Ausland mitgeteilt werden müssen, da der Inlandsaufenthalt des Kindes nicht mehr gewährleistet ist. Insoweit liegen Ihre Kollegen also falsch.
Da die von Ihnen genannte Erhöhung der Schwesterfirma als eigenständiges Angebot zu werten ist und letztlich nicht von der Firma veranlaßt wurde, wird diese - bei einem Fehlverhalten - sich dann nicht mit dem Hinweis der 15%igen Erhöhung aus der Verantwortung ziehen können - dieses Argument Ihrer Firma greift daher nicht.
Allerdings sehe ich derzeit ein solches Fehlverhaten der Firma nicht:
Sicherlich hat die Firma auch Ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten, die zu erfüllen sind. Einen Schadensersatz werden Sie aber nur dann ableiten können, wenn diese Pflichten SCHULDHAFT verletzt worden sind.
Und daran wird es hier mE deshalb scheitern, da die Firma hier - wie es heutzutage ja auch Standart geworden ist - die Beratung durch den Steuerberater angeboten und (das unterstelle ich jetzt) auch gezahlt hat.
Dann jedoch wird es an einer schuldhaften Verletzung der Firma fehlen, ES SEI DENN, der Stb ist Angestellter der Firma gewesen und diese müsste sich dann dieses ggfs. zurechnen lassen. Davon gehe ich aber derzeit nicht aus, sondern vermute, dass ein externe Stb konsultiert wurden ist. Der Firma könnte dann dessen Fehlverhalten nicht angelastet werden.
Ob nun dem Steuerberater ein Fehlverhalten angelastet werden kann, hängt von dem genauen Auftragsumfang ab, sollte genauer geprüft werden.
Nach dem derzeitigen Sachverhalt sehe ich daher keine durchsetzbare Ersatzansprüche gegenüber der Firma.
DIESES KÖNNTE SICH ALLENFALLS aus dem Entsendungsvertrag anders ableiten lassen, wenn ggfs. dort eine Freistellung von Nachteilen ausgeführt worden ist; hierzu müsste der Vertrag genauer geprüft werden, was auch durch unser Büro möglich wäre.
Fazit
Ersatzansprüche können Sie allenfalls aus dem Entsendungsvertrag eventuell ableiten. Ansonsten ist eine Pflichtverletzung nicht erkennbar.
Ersatzansprüche können sich - je nach Auftragsumfang - gegen den Steuerberater ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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