Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Ihres Einsatzes, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Über den Standort einer Linienbushaltestelle entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind.
Eine Verlegung könnten Sie demnach nur dann erreichen, wenn die Nichtverlegung einen Ermessensfehler der Behörde darstellen würde, beispielsweise weil es für sie nur eine Möglichkeit gibt, ihr Ermesssen sachgerecht auszuüben. Hierbei hat die Behörde auch die von Ihnen genannten Gründe zu berücksichtigen.
Nach Ihren Schilderungen ist es jedoch nicht sehr wahrscheinlich, dass hier ein solcher Fehler der Behörde angenommen werden kann. Insbesondere müssen Beeinträchtigungen die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Haltestelle ausgelöst werden in der Regel von den Anwohnern hingenommen werden. (z.B. Immisionen, Motorengeräusche, Störung der Nachtruhe, zeitweise Beeinträchtigungen von Grundstücksein- und ausfahrten u.a.)
Etwas Anderes könnte sich z.B. dann ergeben, wenn eine Verlegung ohne straßenbauliche Maßnahmen möglich wäre. Auf solche besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch.
Ich gehe demnach davon aus, dass für die Stadt in Ihrem Fall in der Tat keine Verpflichtung dazu besteht, die Haltestelle zu verlegen. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung ohne eine Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten und der genauen Umstände des Einzelfalls im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen kann. Es könnte demnach ratsam sein, einen Kollegen vor Ort mit der intensiven Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen mit dieser ersten Einschätzung trotzdem weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Kosten für Verlegung einer Bushaltestelle
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Grema
Muss ich die Kosten für die Verlegung einer Bushaltestelle tragen?
Vor die Einfahrt in die Doppelgarage unseres Einfamilienhauses wurde vor 15 Jahren eine Bushaltestelle gelegt.
- sie behindert temporär die Garageneinfahrt
- da der Bordstein bei der Garage abgesenkt ist, müssen die Busbenutzer beim Ein- und Aussteigen eine größere Höhe überwinden
- wir fühlen uns durch den Lärm und durch die Verschmutzung des Gartens belästigt; die Busbenutzer sitzen bei uns auf dem Gartenzaun (Holzstange) da vor unserem Haus kein Platz für ein Bushäuschen oder eine Bank ist
- vor unserem Haus (30 m Straßenfront) gibt es durch die Bushaltestelle (Bus ist 18 m lang) keinen Parkplatz, den wir neuerdings benötigen, für Schüler die zum Sprachunterricht in unser Haus kommen.
Wir haben die Stadt um Verlegung der Bushaltestelle gebeten und einen ca. 70 m entfernten Platz vorgeschlagen, der niemanden belästigt und zusätzlich für Verkehr und Busbenutzer günstiger gelegen ist.
Die Stadt ist grundsätzlich zur Verlegung der Haltestelle bereit, verlangt aber von uns eine Kostenübernahme von 12.000€, da am vorgeschlagenen Ort zwei Parkbuchten verschoben werden müssten.
Die Stadt begründet:
"für die Stadt besteht keine Verpflichtung die Haltestelle zu verlegen, bzw. zur Übernahme der Kosten. Zudem würde hier ein Präzedenzfall geschaffen werden, der für die Stadt unweigerlich weitere Kosten zur Folge hätte"
Ist es richtig, dass die Stadt keine Verpflichtung zur Verlegung der Haltestelle hat, die heute unsere Einfahrt behindert, insbesondere wenn es unwidersprochen einen günstigeren Standort gibt?