Policendarlehen

21. Oktober 2014 17:16 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Baur

Guten Tag,

meine Frau hat zur Hausfinanzierung Ihres Privathauses in 1997 ein Policendarlehen erhalten. In 2014 liefen das Darlehen wie auch der LV-Vertrag aus. Die LV deckte das Darlehen teilweise ab. Der nicht abgedeckte Restbetrag wurde durch ihre Hausbank finanziert, so dass das Policendarlehen de facto getilgt ist.

Besteht auch nach Ablauf des Policendarlehens, also seit Juni 2014, das Risiko einer steuerschädlichen Verwendung, wenn sie jetzt Räumlichkeiten gewerblich vermietet?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst zum Begriff der Steuerschädlichkeit in dem hier zugrunde liegenden Zusammenhang:

Die Verwendung von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Dies waren sie hier aber zu keinem Zeitpunkt, da es sich um einen Privatkauf handelte. Bei einem solchen können Finanzierungskosten nicht abgesetzt werden.

Prinzipiell könnte eine Umnutzung der Immobilie von privater zu gewerblicher Nutzung tatsächlich steuerschädlich sein. Dies könnte verhindert werden, in dem die Abtretung vor der Umnutzung rückgängig gemacht würde.

Dies ist hier aber nicht nötig, da die Lebensversicherung scheinbar nicht mehr existiert und beendet ist. Steuerschädliche Verwendungen können sich nur während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ergeben.

Meines Erachtens muss sich Ihre Frau bei der Umnutzung also keine Sorgen machen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Thema um ein äußerst komplexes handelt, für dessen Beurteilung ausschließlich die Angaben aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zur Verfügung stehen. Für absolute Rechtssicherheit empfehle ich, einem Steuerberater vor Ort den Sachverhalt umfassend zur Prüfung vorzulegen.

Daneben können Sie auch völlig kostenlos eine verbindliche Nachfrage beim Finanzamt stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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