Gebrauchtwagenkauf bei gewerblichem Händler - Rost = Sachmangel?

8. Oktober 2014 15:40 |
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Zusammenfassung

Gewährleistungsansprüche sind gegen den Vertragspartner geltend zu machen, nicht gegenüber dem Hersteller. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Sachmangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag, der Verkäufer also Gewähr leisten muss

Guten Tag,

im August habe ich mir einen Gebrauchtwagen, Baujahr 2009 mit knapp 64000 Kilometern Laufleistung für 6000€ gekauft von einem gewerblichen Händler gekauft.
Vor ungefähr 2 Wochen musste ich feststellen, dass die Motorhaube unter der Dichtung rostet.
Ich habe mich unverzüglich zu einem Opel-Vertragshändler begeben und einen Kulanzantrag stellen lassen, dieser wurde abgelehnt. Begründung: das Fahrzeug ist noch in der Gewährleistungsfrist des gewerblichen Verkäufers, dieser ist für die Behebung des Schadens zuständig.
Der ursprüngliche Verkäufer ist der Meinung, dass er nicht für den Schaden aufkommen muss.

Meine Frage: Was ist nun richtig? muss der gewerbliche Verkäufer, von dem ich auch das Fahrzeug gekauft habe, für die Beseitigung des Rosts an der Motorhaube aufkommen? im Kaufvertrag wurde die rostende Motorhaube nicht erwähnt.

8. Oktober 2014 | 16:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf.

Ihr Ansprechpartner ist allein Ihr Vertragspartner, also der gewerbliche Händler. Nur ihn treffen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag.

Wenn Sie als Privatmann gekauft haben, konnte der gewerbliche Verkäufer Ihnen gegenüber die Gewährleistung nicht wirksam ausschliessen (falls es einen entsprechenden vertraglichen Passus geben sollte).

Damit musste er Ihnen das Fahrzeug gemäß § 434 BGB frei von Sachmängeln übergeben.

Rost dürfte bei fünf Jahre alten Fahrzeugen aufgrund der heutigen Bauart und Konservierung einen Sachmangel darstellen, hier rate ich Ihnen jedoch dazu, das Fahrzeug beim Vertragshändler noch einmal vorzuführen und anzufragen, ob an der entsprechenden Stelle Rost nach 5 Jahren ein altersgemäßer Zustand sein kann (übliche „Kinderkrankheit" bei allen Fahrzeugen dieses Modells), oder ob dies schlicht unüblich ist, damit Sie diesbezüglich einen Rat vom Fahrzeugexperten erhalten.

Handelt es sich um einen Sachmangel, wovon ich vorliegend ausgehe, so wird gemäß § 476 BGB zu Ihren Gunsten innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Fahrzeugübergabe vorlag, der Händler damit nicht vertragsgemäß erfüllt hat und Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen können.

Nach Ablauf dieser Frist müssten Sie beweisen, dass der Mangel bei der Fahrzeugübergabe vorlag, momentan muss der Händler das Gegenteil beweisen, Sie sind also in der besseren Ausgangslage.

Sie sollten den Händler daher darauf hinweisen, das ein Sachmangel vorliegt und § 476 BGB zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser auch schon bei Fahrzeugübergabe vorlag. Unter Fristsetzung auf ein konkretes Datum (z.B. 31.10.2014) sollten Sie ihn sodann zur Mängelbeseitigung auffordern.

Kommt der Händler dem nicht nach, dürften Sie die Beseitigung selbst veranlassen und die Kosten als Schadensersatz gegen den Händler geltend machen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


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