Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Kredit Norisbank
Hinsichtlich des Anwaltsschreibens werden Sie die Forderung aufgrund der finanziellen Situation (in 14 Tagen) nicht begleichen können. Insoweit sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um hier mit der Gegenseite einen Vergleich zu schließen. Soweit Prozesskostenhilfe oder ein Beratungsschein des zuständigen Amtsgerichtes erforderlich sein sollte, wird Sie der betreffende Kollege darauf hinweisen. Auch wenn Sie bzw. Ihr Mann die Forderung nicht bezahlen können, ist es sinnvoll die Höhe des Anspruches zu prüfen und ggfs. dagegen vorzugehen.
Insbesondere sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, da dies die Forderung um die Gerichts- und Anwaltskosten erhöht. Soweit Sie die Einkommenssituation Ihrer Familie darstellen, wird die Gegenseite dementsprechend abwägen, ob Sie weitere Kosten durch ein gerichtliches Verfahren verursacht oder einen Vergleich schließt.
In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen lassen, ob während der Arbeitslosigkeit nicht eine bei der Norisbank abgeschlossenen Restschuldversicherung die monatlichen Raten während der Arbeitslosigkeit übernimmt, da diese meist für diesen Fall abgeschlossen werden. Möglicherweise lässt sich so die Forderung erheblich reduzieren.
2. Dispokredit
Der Schufaeintrag stammt sicherlich von der Norisbank, die die Kreditkündigung der Schufa gemeldet hat. Dieser Negativeintrag stellt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und berechtigt Ihre Hausbank aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Dispositionskredit zu kündigen. Vermeiden können Sie dies nur, wenn Sie eine Einigung mit der Hausbank treffen können.
Allerdings wird die Bank das Einkommen Ihres Mannes nicht zur Rückführung des Dispokredites verwenden dürfen, da dem Arbeitsnehmer, Ihr Mann, der pfändungsfreie Betrag für die Lebensführung erhalten bleiben muß. Der pfändungsfreie Betrag beträgt bei unterhaltspflichtigen Person € 1.569,99. Bis zu diesem Betrag können Gläubiger bei Ihrem Mann nicht pfänden, so dass das Einkommen Ihres Mannes Ihnen weiterhin zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollten Sie einen Kollegen mit der weiteren Verhandlung mit den Gläubigern beauftragen. Soweit dies nicht zielführend ist, wäre auch daran zu denken, dass Ihr Mann eine Insolvenzverfahren durchführt. In diesem Insolvenzverfahren gelten die gleichen Pfändungsfreigrenzen. Hierbei sollten Sie dann mit einem Kollegen abstimmen inwieweit Sie die Durchführung des Insolvenzverfahren dem Arbeitsgeber Ihres Mannes mitteilen wollen/müssen. Beratungsstellen finden Sie im Internet, allerdings ist hier mit erheblichen Wartezeiten zub rechnen.
Auch wenn die Verbindlichkeiten derzeit nicht zurückbezahlt werden können, ist die Lage nicht so hoffnungslos, da das Einkommen Ihres Mannes für die Familie weiterhin voll zur Verfügung steht. Da kein pfändbarer Betrag vorhanden ist, können die Banken das Gehalt Ihres Mannes nicht pfänden. Dies wird sich bei der Vergleichsbereitschaft der Banken sicherlich auch zeigen.
Allerdings bleibt der negative Schufaeintrag zunächst bestehen. Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte bleiben drei Jahre nach der Eintragung des Erledigungsvermerkes gelöscht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung. Hinsichtlich des Einsatzes bitte ich zu beachten, dass dieser per Lastschrift in den nächsten Tagen eingezogen wird und entsprechend Deckung auf dem Konto vorgehalten werden muß.
Vielen Dank und mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA