Folgen eine Rehaablehnung

7. August 2014 13:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Zusammenfassung

Grundsätzliches zur Ablehnung einer bewilligten Rehabilitationsmaßnahme und deren Folgen für den Krankengeldanspruch.

Ich bin seit 4monaten aufgrund einer psyschischen Erkrankung au geschrieben .nun möchte die krankenkasse das ich eine stationäre Reha beantrage.
das ist für mich jedoch undenkbar da meine Mutter und mein Vater sehr schwer krank sind und ich da man nicht weiss wieviel Zeit beide noch haben .
kann ich das ablehnen und kann mir das KG verweigert werden.

mit frdl.gruss

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst möchte ich Ihnen mein Mitgefühl für Ihre derzeitige Situation aussprechen. Menschlich gesehen ist es natürlich völlig verständlich, dass Sie trotz Ihrer psychischen Erkrankung die bewilligte Rehabilitationsmaßnahme nicht antreten möchten. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht könnte es unter Umständen allerdings anders aussehen.

Im Rahmen des Krankengeldbezugs treffen Sie bestimmte Mitwirkungspflichten nach §§ 62 ff. SGB I. Nach § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit Krankengeld erhält, auf Verlangen der Krankenkasse einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese eine Besserung des Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Die Folgen einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind in § 66 Abs. 2 SGB I geregelt. Danach kann die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Die Ablehnung von Leistungen wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung steht dabei im Ermessen der Krankenkasse. In diesem Fall ist auch zu beachten, dass Sie bei Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht vorher auf die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen werden müssen, vgl. § 66 Abs. 3 SGB I .

Allerdings regelt § 65 SGB I die Grenzen der Mitwirkungspflicht und lässt diese in Abs. 1 Nr. 2 für den Fall entfallen, dass ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Welche „wichtigen Gründe" zu einer Ablehnung berechtigen, ist jedoch abhängig vom konkreten Einzelfall und kann in diesem Rahmen nicht sachgerecht beurteilt werden, da insbesondere eine Abwägung Ihrer persönlichen Interessen bzw. Ihrer derzeitigen Situation mit den allgemein durch die Sozialgesetzgebung verfolgten Interessen zu erfolgen hat, wobei wiederum auch immer das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SGB IV zu beachten ist. Daher rate ich Ihnen dazu, sich mit Ihrer Krankenkasse diesbezüglich unter Schilderung Ihrer persönlichen Situation in den Dialog zu begeben und Ihren konkreten Ablehnungsgrund zu erörtern.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertraue sowie den besten Wünschen für Sie und Ihre Eltern

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 14. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119185 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Diesen Anwalt empfehle ich gern weiter. Er hat sehr ausführlich und hilfreich geantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Ein sehr kompetenter Anwalt der mir sehr geholfen hat. Nur zu empfehlen! ...
FRAGESTELLER
4,8/5,0
übersichtliche Antwort auf alle Fragen und kompetente Beratung ...
FRAGESTELLER