Fragen zur zeitgeringfügigen Beschäftigung:

7. Juli 2014 20:21 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.

Ich bin zeitgeringfügig eingestellt nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt).

Es gibt tage- bzw. wochenweise Dienstpläne, die schon weit im Vorfeld gemeinsam festgelegt werden. Vertraglich fixiert ist, dass ich die abgesprochenen Zeiten einhalte, bei Erkrankung sofort den Arbeitgeber informiere und das ein anteiliger Urlaubsanspruch besteht.Der Arbeitsvertrag ist auf 10 Monate befristet.

Ich habe folgende Fragen:
Habe ich ein Anrecht auf Beiträge seitens des Arbeitgebers in die Rentenkasse?
Habe ich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Wie berechnet sich die Fortzahlung? Aus dem vereinbarten Lohn? welche Paragraphen gelten?

Eine kurze Antwort endsprechend des geringen Einsatzes ist vollkommen ausreichend – vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber muss bei Zeitgeringfügigkeit i.S.v. § 8 Nr.2 SGB IV keine Pauschalabgaben zur Rentenversicherung abführen. Dies ergibt sich aus § 172 Abs.3 SGB VI . Eine Pflicht zur Leistung von Pauschalabgaben ergibt sich nur für den Fall der Entgeltgeringfügigkeit, also für den klassischen Minijobber, der max. 450 euro pro Monat verdient.

Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Es ist das Entgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehen würde, § 4 Abs.1 EFZG . Der Arbeitnehmer soll während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt erhalten, das er ohne Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.

Ebenso haben Sie Anspruch auf Urlaub. Sobald das Arbeitsverhältnis 1 Monat besteht, haben Sie Anspruch auf Urlaub nach dem BurlG (Bundesurlaubsgesetz).
Der volle Urlaubsanspruch wird allerdings erst nach einem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, § 4 BurlG. Eine solche Zeitspanne tritt bei den kurzfristigen Beschäftigungen jedoch kaum ein. Sie haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, vgl. § 5 Abs.1 BurlG.

Bei der Berechnung ist entweder vom gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche, § 3 Abs.1 BurlG auszugehen, dies entspricht 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche, oder vom Urlaubsanspruch, der im Betrieb im Rahmen von Vereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER