Ich kaufe einen Deich in Sachsen - Anhalt - was kann passieren?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte ein Wassergrundstück in Sachsen-Anhalt kaufen. Es liegt direkt an einer Bundeswasserstraße (Elbe) mit teilweise Wasserflächen. Diese Wasserflächen sind lt. Gesetz als Bundeswasserstraßen gewidmet. O.K.
Auf dem zu erwerbenden Grundstück steht auch ein ausgebauter Deich der durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz betrieben wird. Hinter dem Deich steht das Wohnhaus.
Ich möchte natürlich ein Grundstück erwerben, wo vom Wohnhaus bis zur Wasserfläche (Steganlage) alles mein Eigentum ist und ich ggf. auch andere Menschen von der Nutzung (Betreten) ausschließen kann.
Gegen den Deich selber habe ich nichts - ich möchte ihn nur aus dem Grundstück nicht ausmessen und ggf. enteignen lassen. Der Inhalt des Wasserhaushaltsgesetzes SA ist mir bekannt - der Deich kann erhalten werden und der Zugang für Erhaltungsmaßnahmen wird von mir geduldet. Es sind weder Dienstbarkeiten noch Baulasten eingetragen.
Jetzt folgende Fragen:
- kann der Deich ggf. enteignet werden? Wenn ja nach welcher Rechtsgrundlage? Vor allem, weil das Wasserhaushaltsgesetz private Eigentümer erwähnt. Kann ich zum Verkauf gezwungen werden - der Landesbetrieb sagt, man sei an einem ununterbrochenen Besitz der Deichlinie interessiert. Man hat wohl aber versäumt, die Dienstbarkeiten einzutragen.
- wie kann ich den Deich nutzen (Beweiden mit Schafen o. Ziegen).
- kann ich den privaten Deich überqueren (ggf. mit Fahrzeugen). Eine Überquerungsstraße ist vorhanden.
- kann ich für die Straßensperren am Deich, die auf meinem Grundstück stehen einen Zweitschlüssel verlangen?
- kann ich Dritte (Anwohner) hindern, mein Grundstück zu betreten (z.B. auf dem Deichverteidigungsweg) und wie kann ich das darstellen (Einfrieden auf dem Deich?).
- kann ich ggf. für die Deichunterhaltung als Eigentümer herangezogen werden?
Ich weiß, viele spezielle Fragen. Es sollte sich darum auch ein Spezialist damit befassen. Danke!
Eingrenzung vom Fragesteller
3. Juli 2014 | 09:06
Sehr geehrte Damen und Herren RA.
Mir ist klar, dass ich für diesen Einsatz keine umfangreiche Recherche erwarten kann.
Darum sollte sich nur ein Anwalt damit befassen, der entsprechende Verfahren hatte, im Rechtsgebiet eingearbeitet ist oder den die Sache aus sich selbst interessiert.
Bitte geben Sie mir keine Teilantwort oder lassen Fragen mit dem Hinweis auf das Honorar offen. Bitte antworten Sie nur, wenn Sie mit dem Landesrecht und dem Rechtsgebiet vertraut sind. Ich ertrage eine offene Frage besser als eine unzureichend beantwortete Frage. :-) Danke!
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