Ortszuschlag im TVL? Rücktritt vom Vertrag?

31. Mai 2007 21:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Weckemann

Habe heute einen neuen Vertrag nach TVL (Hamburg) unterzeichnet. Bekannt ist mir, dass nach TVL die familienbezogenen Zuschläge weg fallen. Gilt das auch für den Ortzuschlag? In meinen Verdienstberechnungsbeispiel taucht der Ortszuschlag überhaupt nicht mehr auf.

Kann man von einem bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zurücktreten? Wenn ja, innerhalb welcher Frist? Diese Frage stellt sich für mich, da die Eingruppierung auch nicht der mit mir vorab besprochenen Eingruppierung entspricht.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:

Mit dem am 1.11.2006 in Kraft getretenen TV-L fallen in der Tat familienbezogene Entgeltbestandteile vollständig weg. Der Ortszuschlag entfällt ebenfalls. Dieser ist in die einheitliche Entgelttabelle des TV-L eingearbeitet, so dass er richtigerweise bei Ihrem Verdienstberechnungsbeispiel nicht auftaucht.

Ein Rücktritt von einem bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht möglich. Insofern bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen (Während der Probezeit 2 Wochen zum Monatsende). Ob eine solche Kündigung schon vor Diensantritt möglich ist und wann dann die Frist zu laufen beginnt(hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung), ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu bewerten und bedürfte einer weiteren Prüfung.

Sollte Ihnen Ihr zukünftiger Arbeitgeber falsche Angaben bzgl. der Eingruppierung gemacht haben, so könnte u.U. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages in Betracht kommen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, müsste jedoch eingehender Überprüft werden (Gesamtumstände, Arbeitsvertrag...) und kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beantwortet werden.

Möglich wäre jedenfalls ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag. Es empfiehlt sich daher, Ihren Arbeitgeber zunächst hierauf anzusprechen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Weckemann
Rechtsanwalt

C-G-W Rechtsanwälte
Tel: 07251/3924430 Fax: 07251/3924431
Mail: info@c-g-w.de
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