Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Es gilt hier der § 30 Abs. 5 TVÖD für befristete Verträge. Wenn Sie angeben, eine Probezeit von 6 Wochen zu haben, so handelt es sich um eine Befristung ohne Sachgrund. Diese Konstellation ist in § 30 Abs. 5 TVöD nicht geregelt. Nach herrschender Ansicht beträgt während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist nach gemäß § 34 Abs. 1 TVöD analog zwei Wochen zum Monatsschluss.
Danach gilt die Kündigungsfrist des § 30 Abs. 5 TVöD; bei einer Beschäftigung von bis zu einem Jahr also die Frist von vier Wochen zum Monatsschluss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Müller,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
1. Sie schreiben vom TVÖD, meine Frage bezog sich jedoch auf den TVL-Bayern. Ist das nicht ein Unterschied?
2. Bedeutet das nach Ihrer Antwort, dass meine Kündigung in der Probezeit, welche ja morgen endet, noch wirksam werden könnte zum 30.06.2021? Leider ist die Personalabteilung heute und morgen, am Samstag nicht besetzt. Wenn ich die Kündigung heute per Einwurfeinschreiben (Poststempel 11.06.21, also innerhalb der 6 Wochen) versende, würde sie von der Personalabteilung erst am 14.06.2021 zur Kenntnis genommen werden können.
3. Sollte die Probezeitkündigung zum 14.06.2021 zu spät sein bzw. außerhalb der Frist, wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.07.2021 möglich, richtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
I.L.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
1. Der TV-L ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der TVÖD und der TV-L sind hier wortgleich.
2. Wenn Ihre Probezeit morgen endet, können Sie heute und morgen noch mit der Frist der Probezeit - 2 Wochen - kündigen. Sie müssen aber darauf achten, dass die Kündigung noch rechtzeitig zugeht. Lassen Sie sich entweder die Abgabe der Kündigung schriftlich bestätigen, oder aber werfen Sie das Kündigungsschrieben unter Zeugen in den Briefkasten der Firma ein. Eine Zustellung über einen Gerichtsvollzieher käme ebenfalls in Frage, allerdings weiß ich nicht, ob dies heute oder morgen noch bewirkt werden könnte.
3. Würde Ihre Kündigung erst nach dem 12.6.2021 zugehen, dann wäre entsprechend meiner obigen Antwort dennoch eine Beendigung zum 30.06.2021 möglich, denn es gilt die zweiwöchige Frist zum Monatsende immer noch.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller