Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Werkvertragsrecht gibt Ihnen als Besteller das Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB
), wenn Sie dem Unternehmer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben und die Frist fruchtlos verstrichen ist. In diesem Fall können Sie auf Kosten des Unternehmers die Mängel durch Dritte beseitigen lassen; dieser hat auch selbst keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung.
Sie sollten den Handwerker schriftlich darauf aufmerksam machen, dass er der von Ihnen gesetzten Frist zur Nacherfüllung nicht nachgekommen ist und Sie einen Teil der Mängel bereits im Rahmen der Selbstvornahme haben beseitigen lassen. Ferner sollten Sie erwähnen, dass Sie sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Beseitigung der Mängel am Laminat gegen ihn vorbehalten.
Sie können die Zahlung in Höhe der Selbstvornahmekosten berechtigt verweigern, wenn Sie ihn zur Nacherfüllung aufgefordert haben und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Darüber hinaus dürfen Sie als Besteller mindestens des 3-fache der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten von der Vergütung einbehalten, § 641 Abs. 3 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
info@123kanzlei.net
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Vielen Dank, Frau Helzel. Sehr kompetent :-)
Eine Frage habe ich noch: Muss ich einen Ortstermin nach so langer Zeit akzeptieren? Davon verspreche ich mir nichts, der Handwerker will i.d.R. den Pfusch ´überpfuschen´ und dann trotzdem das ganze Geld kassieren.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
da der Handwerker mittlerweile sein Nachbesserungsrecht verwirkt hat, sehe ich keine Verpflichtung Ihrerseits, sich auf einen Ortstermin einzulassen. Da Sie jedoch, sollte es zu einer streitigen Auseinandersetzung kommen, beweispflichtig für die Mängel sind, würde ich Ihnen raten, den Handwerker gemeinsam mit einer Drittperson (evtl. dem Architekten oder ein weiterer Handwerker, der die Nachbesserung vornehmen soll) zu einer gemeinsamen Ortsbesichtigung zu laden. So kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich nochmals ein Bild von der Lage zu machen, jedoch ist er nicht berechtigt, Arbeiten vorzunehmen, was Sie auch unbedingt unterbinden sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche einen schönen Abend.