Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Sie könnten sich gemäß § 238 StGB
strafbar gemacht haben.
Diese Vorschrift stellt Stalking unter Strafe.
Unter Stalking versteht man das Verfolgen oder Belästigen einer Person.
Stalking-Handlungen sind unter anderem häufige Telefonanrufe oder Versenden von SMS, Schriftverkehr per Brief oder Email, Veröffentlichungen im Internet etc.
Ihre Handlungen erfüllen demnach die Voraussetzungen des § 238 StGB
Nach § 238 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen unbefugt nachstellt, indem er zum Beispiel beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht.
Ich gehe davon aus, dass Sie nicht vorbestraft sind. Aller Wahrscheinlichkeit haben Sie dann eine Geldstrafe zu erwarten.
Vor der Polizei müssen Sie weder Erscheinen noch eine Aussage machen.
Meines Erachtens sollten Sie einen Anwalt/ eine Anwältin vor Ort beauftragen, die dann erst einmal Akteneinsicht beantragt.
Erst dann kann eingeschätzt werden, was Sie zu erwarten haben und ob eventuell das Verfahren nicht schon frühzeitig eingestellt werden kann.
Außerdem kann der Kollege/ die Kollegin dann entscheiden, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine Aussage zu machen oder ob es für Sie günstiger ist zu schweigen.
Daher rate ich Ihnen vor Akteneinsicht keine Aussage zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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