Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
1./3.
Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt (vgl. z.B. Unterhaltsleitlinien des OLG Ffm. Ziffer 1.7.).
Nachdem Sie im Jahr 2006 für die Jahre 2004 und 2005 die Steuerrückerstattung erhalten haben, wird diese bei der Einkommensberechnung für 2006 berücksichtigt, so dass gegen die entsprechende Hinzurechnung der Steuererstattung zu Ihrem Einkommen im Jahr 2006 zunächst keine rechtlichen Bedenken bestehen. Weiterhin können grundsätzlich berufsbedingte Aufwendungen von dem Nettoeinkommen abgezogen werden und zwar in Höhe von pauschal 5 % oder in Höhe der konkret nachgewiesenen Aufwendungen. War Ihr Umzug im Jahr 2006 ausschließlich beruflich bedingt und sind die Umzugskosten folglich von den allgemeinen Lebenshaltungskosten klar abgrenzbar, werden diese Kosten als beruflich bedingte Aufwendungen von Ihrem Einkommen abzugsfähig sein. Dem wird allerdings entgegen gehalten werden können, dass die Umzugskosten als Werbungskosten steuerliche Vorteile bringen, die von Ihnen geltend zu machen sind.
Da für die Unterhaltsberechnung in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate abzustellen ist, werden Sie dem Ansatz der Steuerrückerstattung im Jahre 2006 bei der Unterhaltsberechnung im Ergebnis allenfalls entgegenhalten können, es handle sich um berücksichtigungsfähige berufliche Aufwendungen, nicht aber das Geld sei bereits verbraucht. Die beruflich bedingten Umzugskosten werden Sie jedenfalls konkret belegen müssen und wie auch die Notwendigkeit des Umzugs aus beruflichen Gründen. Im Übrigen ist für die Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht die steuerliche Anerkennung entscheidend.
2.
Falls Sie mit Zustimmung Ihrer Ex-Ehefrau Sie die Methode des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gewählt haben, bedeutet dies, dann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von rund EUR 14.000,- pro Jahr als Sonderausgaben abziehen kann, wobei der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat. Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen, hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der steuerliche Nachteil ersetzt wird. Im Hinblick auf das begrenzte Realsplitting wird daher ein „weiterer Unterhalt“ aus den Steuerrückerstattungen rechtmäßig sein.
3.
Der notwendige Selbstbehalt beträgt EUR 890,-. Hiervon entfallen EUR 510 ,- auf den allgemeinen Lebensbedarf und EUR 380,- auf den Wohnbedarf (EUR 290,- Kaltmiete, EUR 90,- Nebenkosten und Heizung). Der eheangemessene Selbsthalt beträgt demgegenüber nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte EUR 1.100,-.
Weiterhin können die Wohnanteile in den Selbstbehalten angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Würde die Steuererstattung 04/05 vollumfänglich zu dem Einkommen 2006 hinzugerechnet werden müssen und würde nach Abzug des sich hiernach errechnenden Unterhaltsbetrages von Ihrem Nettoeinkommen der Selbstbehalt unterschritten werden, wird zunächst geprüft werden müssen, ob der Selbstbehalt aufgrund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten angemessen zu erhöhen ist
5.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Ungleichbehandlung von geschiedenen und ledigen Müttern bei der Dauer von Unterhaltszahlungen hat die Koalition die Unterhaltsreform, die am 25.05.2007 im Bundestag beschlossen werden sollte, gestoppt. Es ist nunmehr offen, ob die Reform, wie geplant am 01.07.2007 in Kraft treten wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: