Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht kein Rücktrittsrecht. Evtl. kann sich das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung oder Irrtum ergeben. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann abschließend nicht beurteilt werden – denkbar wäre die Beseitigung auf diesem Wege aber sicherlich (neben der einvernehmlichen Aufhebung natürlich).
Der Anspruch des Maklers entsteht in der Regel mit Abschluss des Mietvertrages. Der Anspruch entfällt (nur) dann, wenn der Vertrag tatsächlich erfolgreich angefochten wurde. In einigen Fällen soll die Anfechtbarkeit schon ausreichen. Daraus könnte sich unter o. g. ein Erstattungsanspruch ergeben.
Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Makler ergeben, falls diesem die Mängel zuzurechnen sind. Praktisch ist dieser Nachweis aber nur selten zu führen.
Ich rate dringend, einen Kollegen mit der Detailprüfung zu beauftragen, da ein Anspruch sicherlich im Bereich des Möglichen ist.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Haben wir Sie richtig verstanden? Kommt es zu einer Auflösung des Mietvertrages (ob einvernehmlich oder nach Anfechtung), entfällt auch der Anspruch des Maklers und die Provision muss zurückgezahlt werden?
Und welches Vorgehen empfehlen Sie für den Fall, dass wir zunächst keinen Anwalt einschalten?
MfG
Eine Erstattung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertrag erfolgreich angefochten wurde. Eine einvernehmliche Auflösung ohne Anfechtungsgrund reicht nicht.
Weiteres Vorgehen kann sein, dem Vermieter gegenüber die Anfechtung wegen Täuschung und hilfsweise Irrtum zu erklären. Wenn diese akzeptiert, sollten Sie mit diesem Argument vom Makler zurückfordern.
Allerding warne ich ohen genaue Prüfung davor, dass ein fälschliche Rückforderung und Anfechtung ggf. Kosten auf der Gegenseite, die zu erstattten sind, herbeiführen kann.