Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist er dazu verpflichtet?"
Zunächst einmal trifft Sie nach § 60 SGB I
zur Angabe von leistungserheblichen Tatsachen allein die Pflicht.
Da Sie aber nicht der Vermieter sind und für ihn die Bescheinigung nicht ausfüllen können, verlangt man ja etwas Unmögliches von Ihnen.
An diesem Punkt endet Ihre Mitwirkungspflicht und Sie können auf anderem Wege die Nachweise führen ( § 65
I Nr. 3 SGB I).
Das Jobcenter müsste sich dann an den Vermiter direkt wenden und von diesem die Auskünfte anfordern, wenn Sie gegenüber dem Jobcenter erklären, dass er sich Ihnen gegenüber in dieser Frage verweigert.
Gegen die Leistungseinstellung können Sie dann gerichtlich vorgehen, damit kein Zahlungsverzug eintritt und der Vermieter Sie deswegen womöglich auch noch kündigt.
Frage 2:
"Ist es auch für der Arge bindend, wenn ich an Eides Statt versichere, die Wahrheit gesagt zu haben."
Andere Nachweise über die Miethöhe sind in Ermangelung eines Mietvertrags z.B. Ihre Kontoauszüge aus denen die Abbuchung ersichtlich ist. Ggf hilft auch Ihre eidesstattliche Versicherung vorerst weiter, um die Leistungen nahtlos weiter zu erhalten.
Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass die Miete direkt an den Vermieter ausbezahlt bzw. überwiesen wird.
Das Jobcenter wird sich natürlich auch fragen lassen müssen, warum es erst nach 10 Jahren auf die Idee mit der Mietbescheinigung kommt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo und vielen Dank für Ihre Hilfe,
die Kontoauszüge von einem halben Jahr hatte ich bereits in die Arge geschickt.
Die Zahlung wurde ohne Bescheid, sondern wegen Aufforderung zur Mitwirkung bereits eingestellt.
Besteht für mich ein "Gewohnheitsrecht" des formlosen Nachweises? Ist die Sachbearbeiterin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und schaut deswegen genauer hin?
Viele Grüße
Nachfrage 1:
"Besteht für mich ein "Gewohnheitsrecht" des formlosen Nachweises? Ist die Sachbearbeiterin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und schaut deswegen genauer hin?"
Ein Gewohnheitsrecht besteht hier nicht.
Die Aufforderung zur Mitwirkung dürfen Sie nicht unbeachtet lassen, sondern wie oben beschreiben darauf reagieren.
Zur Klarstellung:
Mit "Kontoauszüge aus denen die Abbuchung ersichtlich ist" ist gemeint, dass Sie ja die vereinbarte Miete sicherlich regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt in entsprechender Höhe von Ihrem Konto abbuchen (Z.B. Barabhebung) mussten, um Sie dem Vermieter bar auszahlen zu können.
Mittelbar lässt sich die Miethöhe auch über die Steuererklärungen des zuständigen Finanzamts ermitteln, da der Vermieter diese Einnahmen ja unter der Einkunftsart "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" versteuern musste. Das Jobcenter wird dieses aufgrund der vorliegenden Konstellation ohnehin anschreiben. Hat der Vermieter dann weniger (im Vergleich zu Ihrer eidesstattlichen Versicherung) oder sogar gar nichts angegeben, braucht dieser noch dringender und eiliger einen Anwalt als Sie selbst.