Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Meine Frage nun, kann er oder auch ich als Bevollmächtigte des Betruges angezeigt werden?
Wenn ja, mit welcher Strafe muss man rechnen? Sollte man es dem JC genauso mitteilen und eventuell auf "Gnade und Verständnis" hoffen?"
Nein, nach Ihrer Schilderung nicht.
Offenbar haben Sie einen falschen Eintrag hinsichtlich der Größe gemacht, was aber auch schon durch Vorlage des Mietvertrags hätte auffallen müssen.
"Genauso mitteilen" sollten Sie es aber dennoch nicht. Da sich im Ergebnis aber nichts ändert und Sie kaum den wahren Sachverhalt und Ihre Hintergedanken schildern würden, dürfte es ausreichen beim Einreichen der NK-Abrechnung auf die Abweichung hinzudeuten und die Falschangabe zu berichtigen. Nähere Ausführungen wie es zu dem falschen Eintrag kam sollten Sie vorsorglich unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 03.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Was mir gerade auffiel, ich habe vergessen zu erwähnen, dass uns angeraten wurde auch den Mietvertrag nach Vertragsunterzeichnung abzuändern.
Würde das die Sache ändern?
Test
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Was mir gerade auffiel, ich habe vergessen zu erwähnen, dass uns angeraten wurde auch den Mietvertrag nach Vertragsunterzeichnung abzuändern.
Würde das die Sache ändern?"
Das ändert die Sache bedauerlicherweise insofern als u.a. eine Urkundenfälschung in Betracht käme. Dabei kommt es nicht darauf an, dass kein Schaden entstanden ist, sondern allein darauf, dass Sie den Eintrag im Mietvertrag veränderten.
Insofern sollten Sie auf den falschen Eintrag nicht noch extra hinweisen, da sich dann die Folgefrage stellen würde, wer die Veränderung aus welchem Grund vorgenommen hat.
Da Sie sich selbst nicht belasten müssen, entsteht Ihnen aus dem Schweigen auch kein Nachteil.
Ggf. wäre zunächst einmal vorrangig zu prüfen, ob das Einreichen der NK-Abrechnung für 2016 überhaupt noch gefordert und leistungserheblich ist, da sich der Betreffende ja nach Ihrer Schilderung nicht mehr im Leistungsbezug befindet.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-