DDR Mietvertrag, Forderungen der Wohnungsverwaltung

| 31. März 2014 22:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:31

Zusammenfassung

Zu den Pflichten des Mieters bei Auszug.

Situation: Beräumung einer durch meine Mutter seit 1962 in Halle/Saale bewohnten Wohnung, die in vernünftigen Zeiträumen regelmäßig gemalert wurde
- DDR- Mietvertrag
-Vertrag §6, 4.: "Für die malerm. Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses
ist der Mieter/Vermieter verantwortlich".
§10,1.:" Der Mieter ist verpflichtet, bei Auszug aus der Wohnung diese in einem
unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes vertragsgem. Gebrauchszustandes,
besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln, einschließlich der von ihm selbst beschafften,
dem Vermieter zu übergeben".

Nach Beräumung durch eine Spezialfirma hat der Vermieter noch folgende Forderungen, die aus meiner Sicht unberechtigt sind und ich zu prüfen bitte:

1. Enfernung des geklebten Bodenbelages der Küche
2. Reinigung/Kalkentfernung der Duschabtrennung
3. Einsatz des Kammerjägers, da einige Motten in der Küche
4. Entfernung der Gardienenleisten
5. Lackieren der Türen, da an Rahmen und Türkanten z.T. Lackabplatzungen sowie
Lackunterschiede an den Türflächen sind

Ich würde mich sehr über eine differenzierte und belastbare Antwort freuen

31. März 2014 | 21:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



Bei der Beantwortung gehe ich grds. davon aus, dass der gegenwärtige Zustand (zB geklebter Bodenbelag) durch Ihre Mutter herbeigeführt wurde. Dies vorausgeschickt, beantwortet ich Ihre Einzelfragen wie folgt:

Zu 1)
Der Mieter hat bei Auszug den Zustand wiederherzustellen, in dem sich die Wohnung bei Übernahme befand. Bezogen auf Fußbodenbeläge bedeutet dies, dass durch den Mieter verlegte und verklebte Bodenbeläge restlos zu entfernen sind. Insbesondere dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77 ). Die Forderung des Vermieters ist also berechtigt.

Zu 2)
Laut Mietvertrag ist eine besenreine Übergabe geschuldet. Besenrein bedeutet, dass grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind, dass aber keine intensivere Reinigung als "durchwischen" geschuldet ist. Damit wäre also auch eine Intensivreinigung der Dusche, zu der das Entkalken zählt, nicht geschuldet ist.

Zu 3)
Grundsätzlich ist die Bekämpfung von Ungeziefer Aufgabe des Vermieters. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein erhöhtes Schädlingsaufkommen auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Dies dürfte bei ein paar Motten jedoch nicht zutreffen. Zudem ist fraglich, ob der Einsatz eines Kammerjägers überhaupt verhältnismäßig war.
In Ihrem Fall sollten Sie den Vermieter auffordern, den Einsatz des Kammerjägers zu begründen.

Zu 4)
Bzgl. der Gardinenleisten gilt: Wurden diese durch den Mieter montiert, sind sie zu entfernen - ansonsten nicht.

Zu 5)
Ohne eine gesonderte Vereinbarung hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. In Ihrem Fall wurden diese nicht auf den Mieter übertragen. Da Lackabplatzer Schönheitsreparaturen darstellen, sind diese also nicht durch Sie zu beheben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2014 | 21:49

Zum Bodenbelag:
-stellt das Verlegen von Bodenbelag eine bauliche Veränderung dar, für die es keine Rückbaupflicht gibt? und wie ist die Situation, wenn die Wohnung mit verlegtem Linoleum (o.ä. der damaligen Zeit) gemietet und mit dem jetzigen PVC-Belag durch die Mieter ersetzt wurde?

Vielen Dank für ihre Antwort


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2014 | 08:31

Hallo

und danke für die Nachfrage. Das Verlegen eines Fußbodenbelags stellt keine bauliche Änderung dar, zumindest solange der Belag ohne weiteres entfernt werden kann. Dies ist, wie beschrieben, dann nicht der Fall, wenn der Belag fest verklebt, also mit der Wohnung verbunden wurde. Sollte die Wohnung bereits mit verlegtem Linoleum angemietet worden sein, sind die Regelungen des Mietvertrages maßgeblich. DDR-Mietverträge sahen diesbezüglich oft eine Rückgabe in "nacktem" Zustand, also auch ohne Tapeten etc., vor, so dass hier der VErtrag zu prüfen wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. April 2014 | 10:17

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