Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Sozialhilfe soll erst dann eingreifen, wenn der Bürger sich nicht mehr selbst helfen kann. Dementsprechend muss er auch seine finanziellen Mittel aufbrauchen, bevor er Sozialhilfe bekommt
Allerdings gibt es ein sogenanntes Schonvermögen. Das darf nicht angetastet werden und wird Ihnen von Rechts wegen zugestanden.
In § 88 Abs. 2 BSHG werden eine Reihe von Vermögensgegenständen aufgeführt, von deren Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf: Ausgenommen bleiben danach als Schonvermögen:
- ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt,
- kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte.
Ein kleines Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
1.1. "Hausgrundstück" sind bebaute Grundstücke, Erbbaurechts-Häuser, Eigentumswohnungen und Dauerwohnrechte.
2.2. Bei dem Merkmal "klein" stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v.a. Urteil vom 17.01.1980 -Az.: 5 C 48/78
-, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1980, S. 321) auf eine Kombination von vier Faktoren ab:
·a) Personenfaktor: Größe der Familie des Hilfesuchenden den sowie die sonstigen Personen der Bedarfsgemeinschaft;
·b) Bedarfsfaktor: besonderer Bedarf, z.B. wegen dauernder Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter, Erwerbstätigkeit im Haus;
·c) Qualitätsfaktor: Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen;
·d) Wertfaktor: Verkehrswert des Objektes.
Sollten Sie also eine kleine Eigentumswohnung kaufen, fällt diese in Ihr Schonvermögen und bleibt Ihnen erhalten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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