Ausparkunfall- abgelaufenes Kurzkennzeichen

| 23. Mai 2007 11:47 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Auto meiner Eltern habe ich kürzlich einen Blechschaden an einem vor mir parkenden Auto verursacht (Seitenbucht öffentliche Strasse).
Das geschädigte Auto hatte zu dem Zeitpunkt ein seit ca. 3 Wochen abgelaufenes Kurzkennzeichen und steht dort heute noch unverändert.
Mit dem Halter des Wagens bestand telefonischer Kontakt, bisher hat er mir weder seine Daten noch seinen Schaden mitgeteilt. Ich persönlich schätze den Schaden auf 1.500 Euro.
Der Schaden an dem Auto meiner Eltern ist nicht erheblich und kann vernachlässigt werden.
Problem ist dass im Versicherungsvertrag meiner Eltern weitere Fahrer (ausser Ehepartner) ausgeschlossen sind.

Kann sich die Versicherung meiner Eltern weigern den Schaden zu begleichen weil ich gar nicht mitversichert bin? Oder weil das geschädigte Fahrzeug ein abgelaufenes Kurzkennzeichen hat?
Wie ist weiter zu verfahren? Bisher wurde der Versicherung noch nichts gemeldet. Greift in so einem Fall evtl. meine private Haftpflichtversicherung?

Verbleibe mit freundlichen Grüßen und bitte um eine kurzfristige Beantwortung meiner Frage.





23. Mai 2007 | 14:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn der vertragliche Versicherungsschutz Sie nicht umfasst, haben Ihre Eltern eine vertragliche Pflicht verletzt, nämlich nur denjenigen fahren zu lassen, auf den die Beitragskalkulation zugeschnitten ist und auf den sich der Schutz des Versicherungsvertrages erstreckt.

Dies führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, der den Schaden im Außenverhältnis zurm Geschädigten reguliert, Ihre Eltern aber dann in Regreß nehmen wird. Das abgelaufene Kurzkennzeichen spielt diesbezüglich keine Rolle.

Die private Haftpflicht deckt keine Schäden ab, die der Versicherungsnmehmer als Fahrer eine KFZ verursacht.

Sobald sich der Unfallgegenr mit konkreten Forderungen an die KFZ-Haftpflicht bzw. an Sie wendet, sollten Sie die Schadensmeldung abgeben, müssen allerdings damit rechnen, dass der Versicherer nach erfolgter Regulierung Regreßansprüche an Ihre Eltern stellt.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rehctliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2007 | 15:25

Bedeutet Eltern in Regreß nehmen dass letztendlich der Schaden sowieso komplett selbst bezahlt werden muss?

Könnte ich den Geschädigten anzeigen da er mit abgelaufenen Kennzeichen gar nicht mehr da stehen darf ?

Danke nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2007 | 15:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Eltern müssen damit rechnen, dass der vom Versicherer an die Gegenseite gezahlte Betrag von ihnen zurückgefordert wird.

Sie können den Unfallgegner zwar anzeigen, ob dies zivilrechtliche Vorteile bringt, ist aber zu bezweifeln, da der Versicherer im Rahmen der Regulierungsbefugnis ohnehin eine selbständige Prüfung von eventuellem Mitverschulden vornimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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