Zulassung mit DDR Brief nach Stilllegung '92
Hallo,
ich besitze ein älteren Trabant 600 Bj. 63, der zuletzt 1992 stillgelegt wurde. Er besitzt noch den alten DDR Brief (es war nie ein BRD Brief vorhanden). Dieses Fahrzeug soll demnächst wieder zugelassen werden.
Es geht jetzt um die Frage: Reicht eine HU nach § 29 STVZO oder muss ein Vollgutachten nach §21 STVZO erstellt werden?
Nach eigener Recherche der Gesetzeslage komme ich für mich zu dem Schluss, dass keine Vollabnahme §21 STVZO notwendig ist, da das Fahrzeug nachweislich ein genehmigter Typ ist (§21 Abs. 1a STVZO, Nachweis durch den alten Fahrzeugbrief möglich) und die Betriebserlaubnis nie entzogen wurde oder durch Änderungen erloschen ist (§19 Abs. 2 STVZO).
Nach einer entsprechenden eMail Anfrage bei meiner örtlichen Zulassungsstelle erhalte ich jedoch folgende, abweichende Antwort:
"[...] Laut Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR , Anlage 1, Kapitel XI, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 2, Maßgaben 28 und 29 wurden alle Fahrzeughalter aufgefordert sich in einer festgelegten Frist, d.h. bis 31.12.1993 ein Kennzeichen nach der Straßenverkehrszulassung der BRD zuteilen zu lassen.
Alle Fahrzeug die noch nicht mit einem Kennzeichen nach § 23 StVZO ausgerüstet waren, galten ab 31.12.93 als vorübergehend stillgelegt, nach Ablauf eines Jahres als endgültig außer Betrieb gesetzt und damit die Betriebserlaubnis als erloschen. [...]"
Einfache Frage: Was ist jetzt richtig? Eine Vollabnahme §21 bei der Dekra kostet immerhin bis zu dem dreifachen einer normalen HU.
Falls HU ausreicht: Wie sollte ich weiter vorgehen?
Eingrenzung vom Fragesteller
14. März 2014 | 10:39
Zusatzinfo: Falls HU ausreicht wäre ich bereit meinen Einsatz noch zu erhöhen auf max. 50 €, da es sich dann finanziell immernoch rechnet (da mit angenommen notwendiger Vollabnahme die Kosten sowieso schon hoch genug sind möchte ich nicht zuviel für die Eingangsfrage investieren). Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Eingrenzung vom Fragesteller
17. März 2014 | 11:25
Ich konnte durch eigene Recherchen feststellen, dass der §14 Abs. 2 FZV von entscheidender Bedeutung ist.
Nach telefonat mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Sachsen erhielt ich die Auskunft, dass diese Regelung erst ab 2007 gilt und eine Betriebserlaubnis, die zuvor aufgrund der STVZO wegen Silllegung länger 18 Monate erloschen war, auch weiterhin als erloschen gelten.
Also ändere ich meine Frage: Stimmt das? Gilt die BE damit wirklich als erloschen? Falls nicht, wie lautet die Begründung, dass das heutige Recht auch "rückwirkend" gilt?
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