Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 WEG
insbesondere:
1. die Aufstellung der Hausordnung;
2. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus - und Grundbesitzhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines WIRTSCHAFTSPLANS;
6...
( 2 ) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit; § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG
.
Fehlt ein Verwalter, so ist gemäß § 26 Abs. 3 WEG
ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.:09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
ETW: Eigentümerversammlung ? Hausverwalter ?
20. Mai 2007 00:24 |
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Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Kohberger
Wir besitzen in einem Haus mit 5 Wohnungen eine Eigentumswohnung, seit ca 11 Jahren, die vermietet ist. Von Anfang an hat der "Bauunternehmer", dem 2 Wohnungen davon gehören gemeint wir bräuchten keinen Hausverwalter, dass würde ja nur Kosten verursachen. Darf es das überhaupt geben ? Es gab noch nie eine Eigentümerversammlung und die "Abrechnungen" bestehen aus 2 Positionen, 1x Versicherung fürs Haus und der 2. Allgemeinstrom.
Gibt es da rechtliche Vorgaben, die bei Eigentumswohnungen eingehalten werden müssen ????
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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