Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
Grundsätzlich erhält deutsche Staatsangehörige Kindergeld, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. im Ausland wohnen, jedoch aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. dergestalt behandelt werden.
Auf die in Deutschland wohnenden Ausländer, die unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten können, wird hierbei nicht eigegangen, da Sie nach Ihrem Vortrag Deutscher sind und Ihre Frau wohl auch als Deutsche mit den Kindern dauernd in Frankreich lebt.
In diesem Falle wird wohl einkommensteuerrechtlich hinsichtlich einer etwaigen Zusammenveranlagung von dauerndem Getrenntleben auszugehen sein.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er in einem Versicherungsverhältnis zur Agentur für Arbeit steht, oder als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist, oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist und in einem dieser Mitgliedstaaten lebt.
Sollte ein Elternteil nach dem Einkommensteuergesetz, das andere nach dem Bundeskindergeldgesetz einen Anspruch auf Kindergeld haben, geht der nach dem Einkommensteuergesetz vor.
Dies wird wohl auch dahingehend auszulegen sein, dass bei Kindergeld, das in Frankreich gezahlt wird, das deutsche hintansteht, so dass der hälftige Kindergeldanspruch, der Ihnen zuteil wird durchaus vertretbar sein wird.
Ausländische kindbezogene Leistungen, zu denen auch das französische Kindergeld wird zu rechnen sein, schließen den deutschen Kindergeldanspruch aus, wenn diese niedriger als das deutsche Kindergeld sind.
Dies ist bei Leistungen von Mitgliedstaaten der EU bzw. der Schweiz dahingehend zu modifizieren, da in derartigen Fällen ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld besteht.
Kindergeldförderungswürdige Kinder sind solche, die unabhängig von deren Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU haben.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld stets gezahlt, danach bis zur Vollendung des 25., bis zum 01.01.2007 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.
Ihrem Sachvortrag zu urteilen, dürften Ihre Kinder noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
ich bin nicht Misionar oder Entwicklungshelfer sondern freiberuflich in Deutschland tätig und dort UNeingeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ich lebe NICHT dauernd getrennt von meiner Frau. Meine Frau bezieht in Frankreich zur Zeit kein Kindergeld.
Habe ich unter diesen Voraussetzungen in Deutschland einen Anspruch auf das volle Kindergeld oder ist es rechtens, daß uns die deutsche Familienkasse nur das halbe Kindergeld zahlen will?
Könnte ich mit Ihnen den vollen Kindergeldanspruch in deutschland durchsetzen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Sie Missionar oder Entwicklungshelfer sind, spielt erst einmal keine wirkliche Rolle.
Entscheidend ist erst einmal, dass Ihre Kinder mit der Mutter
nicht im Inland leben, so dass daa Kindergeld wohl geteilt jedenfalls geteilt werden muss, wie dies auch im Übrigen bei gechiedenen Eltern "vollzogen" wird, wobei das Kindergeld beim Barunterhaltspflichztigen auf dessen Unterhaltverpflichtung angerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt