Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Verhängung einer Sperrzeit richtet sich nach
SGB 3 § 144
Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe),
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschäftigungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5).
Sie haben hier die Arbeitsloskeit nicht selbst verursacht. Die Arbeitslosigkeit ist konkret dadurch entstanden, dass der Zeitvertrag ausgelaufen ist. Das konnten Sie jedoch nicht verhindern.
Die einzige - meiner Einschätzung nach nur theoretische - Möglichkeit, wäre die Behauptung des AA, dass die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältniss grob fahrlässig
gewesen sei. Grob fahrlässig handelt man dann, wenn man diejenige Sorgfalt ausser acht lässt, die jedem vernünftig handelnden sofort ins Auge springen muss.
Da es aber nicht grundsätzlich verboten ist, sich einen anderen Job zu suchen und es leicht nachvollziehbare Gründe dafür geben kann (bessere Karrierechancen, Krise im alten Unternehmen, persönliche Spannungen etc.) ließe sich dieses Argument meiner Meinung nach leicht entkräften. Daher bin ich der Auffassung, dass Sie aufgrund der Kündigung Ihres vorletzten Angestelltenverhältnisses heute nicht mit einer Sperrzeit zu rechnen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bremer Str. 28a
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Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97
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Sperrzeit Arbeitslosengeld
8. Februar 2005 16:09 |
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Arbeitsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war vom 16.04.01 bis zum 31.12.03 in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt und habe fristgerecht gekündigt.
Zum 01.02.04 begann ich ein bis zum 31.12.04 befristetes Arbeitsverhältnis.
Zur Beantragung von Arbeitslosengeld legte ich die Arbeitsbescheinigungen der oben aufgeführten Arbeitsverhältnisse vor. Nun erhielt ich einen Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhätnisses bei Kündigung des Arbeitnehmers.
Kann meine Kündigung des vorletzten Arbeitsverhältnisses zu einer Sperrzeit führen? Wenn ja, für welche Dauer?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Kündigung Arbeitsverhältnis Beendigung Sperrzeit
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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