Umlage offene Handwerkerrechnungen auf neuen Eigentümer

24. Februar 2014 11:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Ein 6 Familienhaus wurde über 1 bis 2 Jahre kernsaniert. Eine Wohnung befand sich in der Zwangsversteigerung in dieser Zeit (Bauträger konkurs). Die anderen 5 WEG Eigentümer haben während dieser Zeit die Kosten der sich in der Zwangsversteigerung befindenden Wohnung in Höhe von ca. anteiligen 25.000 € getragen. Es handelt sich um alle Sanierungskosten die das Allgemeineigentum betreffen (Fassade, Treppenhaus, Elektro- und Sanitärhauptverteilung), an der die Wohnung hätte Anteil gehabt.

Beim Amtsgericht wurden diese Forderungen geltend gemacht, jedoch eben auf 5% des Verkehrswertes begrenzt (ca. 3.500 €).

Frage 1:
Hat die WEG NACH der Versteigerung an den neuen Eigentümer Anspruch auf anteilige Übernahme dieser BEREITS GETÄTIGTEN UND BEZAHLTEN Arbeiten, abzgl. des vom Amtsgericht erstattenden Anteils?

Frage 2:
Zwei Rechnungen mit 8.000 € sind derzeit noch nicht an die Handwerker bezahlt worden. Können diese Rechnungen wenigstens auf den neuen Eigentümer anteilig umgelegt werden, sollte Frage 1 mit "nein" beantwortet werden?

Beste Grüsse



Eine Hausverwaltung

Einsatz editiert am 24.02.2014 11:27:26

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Frage 1:
Hat die WEG NACH der Versteigerung an den neuen Eigentümer Anspruch auf anteilige Übernahme dieser BEREITS GETÄTIGTEN UND BEZAHLTEN Arbeiten, abzgl. des vom Amtsgericht erstattenden Anteils?

Leider hat die WEG keinen Anspruch nach der Ersteigerung auf Erstattung der vor dem Zuschlag erfolgten Hausrenovierungskosten. Dies folgt aus § 91 ZVG . Nach dieser Vorschrift erwirbt der neue Eigentümer das versteigerte Objekt lastenfrei, soweit nicht etwas anderes aus den Versteigerungsbedingungen hervorgeht. Hieran ändert die Möglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG , das Hausgeld bei der Zwangsvollstreckung anzumelden, nichts. Dies entschied der BGH in seinem  Urteil vom 13.09.2013 - V ZR 209/12 . Zuvor war dies streitig.

Frage 2:
Zwei Rechnungen mit 8.000 € sind derzeit noch nicht an die Handwerker bezahlt worden. Können diese Rechnungen wenigstens auf den neuen Eigentümer anteilig umgelegt werden, sollte Frage 1 mit "nein" beantwortet werden? Hier kommt es darauf an, wann das Hausgeld fällig wurde. Gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist das Hausgeld durch Abrechnung nach dem jeweiligen Kalenderjahr fällig. Wurde daher bereits vor dem Zuschlag abgerechnet, ist kein Anspruch gegeben. Wurde noch nicht abgerechnet, wovon hier auszugehen ist, ist ein Anspruch gegeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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