Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wer das Versandrisiko bei eBay-Auktionen trägt, hängt davon ab, ob es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt oder nicht. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 BGB
vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Wenn Sie als Verkäufer kein Unternehmer sind oder Sie und auch der Käufer Unternehmer sind, handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Es gilt dann <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__447.html" target="_blank">§ 447 BGB</a>, falls zwischen Ihnen nichts anderes vereinbart wurde und die Ware an den Käufer geschickt werden sollte. Haben Sie den Artikel der Post oder einem anderen Versandunternehmen übergeben, so ist damit die Gefahr auf den Käufer übergegangen. Sie haften dann nicht für den Verlust des Artikels und der Käufer kann sein Geld nicht zurückverlangen. Sie tragen allerdings die Beweislast dafür, dass der Artikel dem Versandunternehmen auch tatsächlich übergeben wurde. Können Sie die Übergabe nicht beweisen, so sollten Sie dem Käufer das Geld zurückzahlen.
Hat der Käufer aber eine besondere Anweisung erteilt, wie der Artikel versendet werden sollte und haben Sie sich ohne dringenden Grund nicht an diese Anweisung gehalten und den Artikel anders versandt, so sind Sie für den entstandenen Schaden trotzdem ersatzpflichtig.
Sind Sie Unternehmer und der Käufer Verbraucher, so handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__474.html" target="_blank">§ 474 Abs. 2 BGB</a> gilt die oben genannte Gefahrtragungsregel des § 447 BGB
dann nicht. In diesem Fall tragen Sie als Verkäufer das Versandrisiko. Der Käufer hat daher einen Ansprüch auf Rückerstattung des Geldes, wenn der Artikel dort nicht angekommen ist und der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Hallo,
ich und der Käufer sind Privatleute.
Wie sieht es aus, wenn ich den Voucher (es handelte sich um einen Blankogutschein) in ein ganz normales Kuvert gegeben und mit einer Briefmarke frankiert habe?
In der Auktion ist nichts von einem versicherten Versand gestanden...
Gilt es auch als Beweis, wenn die Mutter bezeugen kann, dass man den Brief aufgegeben hat?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort habe ich Ihnen per E-Mail gesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin