Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Um Zinsen verlangen zu können, muss sich der Arbeitgeber in Verzug befinden. Verzug tritt entweder mit Nichtleistung auf eine Mahnung ein oder aber bei Nichtleistung, wenn "eine Leistung nach dem Kalender bestimmt ist". Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass - wie es auch in den meisten Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen üblich - für die Lohnzahlung ein bestimmter Tag des Monats vereinbart ist. Bei Ihnen offensichtlich der 15. jeden Monats. Leistet der Arbeitgeber bis dahin nicht, befindet er sich automatisch in Verzug. Damit können Sie von diesem Zeitpunkt auch Zinsen verlangen.
Ist hierzu im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts geregelt, richtet sich die Höhe nach § 288 BGB
und beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (insgesamt zur Zeit 6,21 %). Zur Berechnung empfehle ich Ihnen die Seite: http://www.basiszinssatz.de
2. Das Zurückbehaltungsrecht richtet sich im wesentlichen nach § 273 BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html).
Sie haben das Recht, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Rückstand ist (jedenfalls bei Rückstand von 2 Monatsgehältern zu bejahen). Sie müssen dann vorher dem Arbeitgeber - nach Möglichkeit schriftlich und nachweisbar - mitteilen, warum Sie die Arbeitsleistung zurückhalten. D.h. Sie sollten auch genau bezeichnen, wie viel Geld Ihnen noch aus welchen Monaten fehlt.
Sie sind dann berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, bis der Arbeitgeber den Rückstand beglichen hat. Zudem ist der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des Lohns verpflichtet, da er sich nach der Rechtsprechung in Annahmeverzug befindet, § 615 BGB
. Sie können die Arbeitsleistung allerdings nicht verweigern, wenn dem Arbeitgeber hierdurch ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht (wenn z.B. aufgrund Ihrer Verweigerung auch 50 andere nicht arbeiten können).
3. Sie schreiben, dass Ihnen das nötige Geld für eine Klage fehlt. Sollten Sie sich trotzdem hierzu entschließen, kommt evtl. zunächst Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung als auch Prozesskostenhilfe für eine Klage in Betracht.
Um die Kosten zu vermeiden, kommt auch die Beantragung eines Mahnbescheids in Betracht.
Ansonsten würde ich zu dem Mittel der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung raten. Nur so können Sie vermutlich Ihrem Arbeitgeber deutlich machen, dass Sie nicht bereit sind, die unpünktlichen Lohnzahlungen auf Dauer auszubaden. Wenn sich das Verhalten nicht bessert, ist natürlich letztendlich die Frage, ob man es sich leisten kann und will, die Stelle zu kündigen - bei hohem Rückstand besteht hierzu in aller Regel das Recht zur fristlosen Kündigung und auch keine Sperre vom Arbeitsamt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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Antwort
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