Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine allgemeine gesetzliche Regelung fehlt, genauso wenig gibt es eine vertragliche, allgemeine Regelung der Vertragssprache - wie auch hier.
Ist der Arbeitsvertrag zweisprachig ausgefertigt, dann muss durch rechtliche Auslegungsgrundsätze die Frage entschieden werden, ob beide Sprachen alternativ oder zusammen zur Vertragssprache geworden sind, wobei auch hier dieses schwer fällt.
(Mit-)entscheidend sind aber zudem die Umstände, die Sie geschildert haben, ich zitiere:
"ich arbeite für eine amerikanische Firma seit 1.5 Jahren die internatinal vertretten ist. Ich gehe davon aus, dass Englisch die Firmensprache ist. Zumindest ist unsere Webseite auf Englisch und alle wichtige Firmenmitteilungen und Unterlagen sind in die Englische Sprache erfasst.
Englisch ist meine Muttersprache und wird auch von Kollegen abteilungsübergreifend und mit Kunden gesprochen."
Der Arbeitsvertrag lässt keinen Vorrang erkennen, sondern wenn dann eine alternative/kumulative Nutzung.
Grundsätzlich ist daneben das einseitige "Sprachdiktat" durch den Arbeitgeber denkbar und zwar nach dem sogenannten Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt - das ist das einseitige Recht des Arbeitgebers, auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen.
Ihr Arbeitgeber hat das Bestimmungsrecht darüber, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach "Zeit", "Ort", "Inhalt" und "Art" ganz oder teilweise im Rahmen einer Weisung an den Arbeitnehmer zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen.
Das Direktionsrecht wird aber unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das Gesetz.
Der Arbeitsvertrag bietet aber eben kein Vorrang, so dass meiner ersten Einschätzung nach Ihr Arbeitgeber/Chef dieses "Sprachdiktat" nicht durchsetzen kann, was Sie ihm anhand meiner Antwort argumentativ darlegen können.
Zudem gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hilfsweise, wonach niemand wohl auch wegen seiner Sprache und Herkunft diskriminiert werden darf (die Berufung darauf ist jedoch etwas fraglich, weil die "Sprache" dort nicht erwähnt wird, gleich eine entsprechende Anwendung möglich erscheint).
Auch könnte das gegen das Mitbestimmungsrecht eines ggf. vorhandenen Betriebsrats verstoßen, vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBV 114/08
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.12.2014 | 19:51
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Liegt im meinem Fall einen Verstoß ohne rechtliche Maßnahmen vor wenn ich nun weiterhin auf Englisch mit ihm kommuniziere?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.12.2014 | 07:22
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Nein, ein Verstoß wäre nicht gegeben, weil der Arbeitsvertrag beide Sprachen zulässt und damit keine Abmahnung aller Voraussicht nach gegen Sie ausgesprochen werden kann.
Sollte Ihr Chef jedoch weiter auf der Sprache Deutsch beharren, so sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl bzw. einen Betriebsrat, soweit vorhanden, einschalten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen einen guten Übergang ins neue Jahr 2015.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt