Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Indem innerhalb der von C gesetzten Frist über die Grundstücke verfügt worden ist, hat B gegen die ihn beschwerende Auflage verstoßen, so dass nun der Fall eintreten könnte, dass er die Grundstücke an D übertragen müsste.
D könnte deshalb auf die Idee kommen, seine hier bestehenden Ansprüche zu erheben. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB
einschlägig ist oder die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
. Letztere gilt für Ansprüche mit erbrechtlicher Grundlage (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007 § 197 Rn 8): Bedeutend ist hier, ob die Auflage im Testament des C erfolgt ist. In diesem Fall dürfte von einer erbrechtlichen Grundlage auszugehen sein, da sie dann im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ergangen wäre, so dass eine dreißigjährige Verjährung bestehen könnte. Abschließend kann dies aber erst nach Einsicht in alle Unterlagen beurteilt werden.
Zugute könnte B jedoch kommen, dass D sich mit den Verfügungen im Verhältnis der Beteiligungsquoten (über die Bedeutung des Wortes „Beteiligungsquoten“ kann man sich ebenfalls streiten: Sind hier die Grundstücksflächen oder die Grundstückswerte gemeint?) einverstanden erklärt hat. Hier steht B im Hinblick auf die Grundstücksflächen sogar geringfügig besser als wenn er überhaupt nicht verfügt hätte. Bei diesem Zuwachs wären ja die 75% enthalten, weshalb wegen des in § 242 BGB
normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) eine Geltendmachung ausscheiden könnte.
Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Wertverhältnisse aus (ein kleines Baugrundstück ist ja mitunter wertvoller als eine große Fläche Ackerland). Aus diesem Grunde könnte ein Verstoß gegen die Auflage und auch die „Bedingung“ des D vorliegen. Dass diese erst nach Vertragsschluss bekannt worden ist, nützt B nichts, da er die Auflage des C ja gekannt aber dennoch verfügt hat.
Ich rate Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung sämtlicher Unterlagen zu beauftragen und diesem sämtliche Begleitumstände zu schildern. Auf dieser Plattform kann lediglich eine erste Einschätzung des Problems vorgenommen werden; ich hoffe, ich konnte Ihnen diese vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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