Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes (GbR oder BGB-Gesellschaft) kann auch mündlichen bzw. stillschweigend geschlossen werden. Eine schriftlicher Gesellschaftsvertrag/Satzung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für eine GbR ist die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, welcher durch die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Vereinbarung zu fördern ist und die vereinbarten Beiträge nach § 705 BGB
zu leisten sind.
Insoweit verstößt der Gesellschafter, welcher die potentiellen Investoren verprellt u.a. gegen sein Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft.
Gem. § 723 BGB
kann die Gesellschaft durch jeden Gesellschaft mit angemessener Frist gekündigt werden, soweit sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist. Demnach kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft kündigen und anschließend eine neue Gesellschaft ohne Sie gründen. Auch ist eine Änderung des Gesellschaftervertrages möglich, wonach die Gesellschaft trotz Kündigung eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Gem. § 738 BGB
steht Ihnen eine angemessene Abfindung zu. Weiterhin sind Gegenstände, die Sie der Gesellschaft überlassen haben zurückzugewähren. Das Patent steht zunächst der Gesellschaft zu, § 718 BGB
. Ein Ausgleich für den Wert des Patents und Ihre Mitarbeit erfolgt im Rahmen der Abfindung.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die Gesellschaft als auch die Gesellschafter. Für Alterverbindlichkeiten haftet auch der neu eintretende Gesellschafter. Im Innenverhältnis besteht die Möglichkeit durch die Altgesellschafter von diesen Altverbindlichkeiten befreit zu werden.
Sie können die GbR jederzeit kündigen, mit der Folge, dass diese aufgelöst wird oder durch einen vorherigen Gesellschafterbeschluss zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht. Dies ist das allgemeine Risiko, welches sich bei einer Gesellschaft widerspiegelt. Ein Schadensersatzanspruch könnte nur dann zum Tragen kommen, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Insoweit wäre bei einem Ausscheiden an eine angemessene Fristsetzung zu denken. Soweit Sie aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, wäre es ratsam im Vorfeld der Kündigung eine Regelung hinsichtlich der Auseinandersetzung/Abfindung zu treffen.
Die Gesellschaft weiter laufen zu lassen, bedingt das Risiko, dass Sie auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Insoweit sollten Sie, soweit Sie weiterhin Gesellschaft mit einem entsprechenden Anteil bleiben möchten, dafür Sorge tragen, dass Sie über die finanzielle Situation der Gesellschaft ausreichend informiert sind. Jedoch wäre auch hier das Problem, dass soweit Sie von der finanziellen Situation der Gesellschaft informiert sind, Sie sich dann auch die Möglichkeit der Einwirkung vorbehalten sollten. Danach wäre eine "stille" Teilhaberschaft mit erheblichen Risiken verbunden.
Zu denken wäre in Ihrem Falle an eine Kommanditbeteiligung, wonach die Haftung Ihrer Einlage auf diese beschränkt bleibt. Hierzu wäre die Umwandlung in eine KG erforderlich. Weiterhin ist eine atypische stille Beteiligung denkbar, wonach Sie nicht nur an den Gewinnen und Verlusten, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind.
Für eine entsprechende Konstellation wie vor genannt, ist jedoch eine ausführliche anwaltliche Beratung erforderlich, die über die Möglichkeiten hier hinausgehen, da die konkrete Situation entscheidend ist.
Anbei habe ich Ihnen noch die wichtigsten Regelungen zur GbR beigefügt.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben. Bei weiterem Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 719 Gesamthänderische Bindung
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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